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Denkbar ist auch, dass eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr nach BRAGO in vollem Umfang auf die später nach dem RVG entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

Das OLG Düsseldorf[59] hat im Hinblick auf die Widerspruchsgebühr nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entschieden, dass diese auf die Verfahrensgebühr nach VV 3100 in voller Höhe anzurechnen ist. Gleiches muss daher auch für die Gebühr nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gelten. Allein der Wegfall der "Prozessgebühr" führt nicht dazu, dass eine Anrechnung unterbleibt. Vielmehr gilt, dass auch das RVG in seiner Anm. zu VV 3305 eine Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr vorsieht. Schon hieraus ist die Gleichheit von Prozess- und Verfahrensgebühr abzuleiten. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens. Hinzukommt, dass Sinn und Zweck der Anrechnung eine solche Verfahrensweise gebieten. Denn der Grund für die Anrechnung besteht darin, dass sich der Rechtsanwalt nach dem Mahnverfahren in das streitige Verfahren in geringerem Umfang einarbeiten muss, als bei erstmaliger Befassung mit dem Streitstoff zur Anfertigung der Klageerhebung.

 

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Aus diesen Überlegungen heraus hat daher eine Anrechnung stattzufinden. Das rein formale Argument, der Wortlaut der Anm. zu VV 3305 gebiete lediglich eine Anrechnung der hiernach entstandenen Verfahrensgebühr auf eine Verfahrensgebühr nach VV 3100, und § 43 Abs. 2 BRAGO spreche nur von einer Prozessgebühr, nicht aber von einer Verfahrensgebühr, ist für sich allein nicht tragfähig. Eine ausschließlich am Wortlaut der Vorschriften orientierte Auslegung ohne Rücksicht auf Sinn und Zweck der Regelungen ist daher wenig überzeugend.

[59] OLG Düsseldorf RVG-Letter 2005, 77.

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