Die Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1592 Abs. 2 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit gem. § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Mutter; falls der Mutter die elterliche Sorge nicht zusteht, bedarf die Anerkennung zusätzlich der Zustimmung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB. Ggf. sind darüber hinaus Zustimmungserklärungen gesetzlicher Vertreter, unter Umständen auch familiengerichtliche Genehmigungen erforderlich:

  • bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des minderjährigen Vaters: Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters,
  • bei Geschäftsunfähigkeit des Mannes: Anerkennung durch seinen gesetzlichen Vertreter sowie Genehmigung des Betreuungsgerichts,
  • bei beschränkter Geschäftsfähigkeit der Mutter: Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters,
  • bei Geschäftsunfähigkeit der Mutter: Zustimmung durch ihren gesetzlichen Vertreter sowie Genehmigung des Betreuungsgerichts,
  • bei fehlender Sorge der Mutter: Zustimmung des Kindes,
  • bei notwendiger Zustimmung eines geschäftsunfähigen oder noch nicht 14 Jahre alten Kindes: Zustimmung durch dessen gesetzlichen Vertreter,
  • bei notwendiger persönlicher Zustimmung eines Kindes das das 14. Lebensjahr vollendet hat: Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Die Erklärung der Anerkennung und der Zustimmung bedürfen der öffentlichen Beurkundung gem. § 1597 Abs. 1 BGB; diese kann vorgenommen werden von jedem Notar, vom Jugendamt, von jedem Standesamt, von jedem Amtsgericht, in der mündlichen Verhandlung im Kindschaftsprozess sowie im Ausland von einem deutschen Konsularbeamten.

Die Begründung der Vaterschaft durch Anerkennungserklärung ist von vornherein nur möglich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war. Anderenfalls muss zuvor die Nichtabstammung vom Ehemann aufgrund Anfechtung rechtskräftig festgestellt sein (§ 1594 Abs. 2, § 1599 Abs. 1 BGB). Wird allerdings das Kind erst nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren, so ist die Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1599 Abs. 2 BGB vorrangig. Liegt schon eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, ist eine Anerkennung durch einen anderen Mann erst nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft aufgrund der ersten Anerkennung möglich.

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