Die Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung ist gem. § 1600d Abs. 1 BGB nur möglich, wenn keine Vaterschaft kraft Ehe oder kraft Anerkennung besteht.

Ggf. müssen also die vaterschaftsbegründenden Wirkungen der Geburt bei Bestehen der Ehe oder der Anerkennung erst durch Anfechtung beseitigt werden. Erst danach kann im Abstammungsverfahren die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt werden.

§ 1600e BGB wurde durch das FamFG zum 1.9.2009 aufgehoben.

Das Abstammungsverfahren ist jetzt geregelt in den §§ 169-184 FamFG. Die Abstammungssachen werden den Familiensachen nach § 111 Nr. 3 FamFG zugeordnet

Angelegenheiten in sog. Abstammungssachen werden nunmehr einheitlich als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es keines formalen Gegners.

Ein Abstammungsverfahren kann auch noch nach dem Tode des Kindes oder des Vaters erfolgen. Hierzu ist gem. § 171 FamFG ein Antrag beim Familiengericht zu stellen. Dieses hat gem. § 177 FamFG den Sachverhalt in eingeschränktem Umfang von Amts wegen zu ermitteln. Hierzu kommt auch die Exhumierung eines Verstorbenen zur Entnahme von Gewebeproben zwecks Erstellung eines DNA-Gutachtens in Betracht. Diese ist auch gegen den Widerspruch der zur Totenfürsorge berechtigten Personen zulässig.

Durch eine solche Vaterschaftsfeststellung kann ein Kind also auch nach dem Tod des Vaters noch sein gesetzliches Erbrecht erlangen. Zeitliche Schranken hierfür gibt es nicht.

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