Leitsatz
Wenn bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Fall der Scheidung der Ehe oder bei einem Abänderungsverfahren ein nach § 2 VAHRG auszugleichendes Anrecht nur teilweise ausgeglichen worden ist, stellt sich die Frage, in welcher Weise im Fall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587g Abs. 1 BGB der bereits erfolgte Teilausgleich im Hinblick auf die nach der BarwertVO erfolgte Umrechnung ermittelt wird. Ferner ist zu klären, ob bei dem schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung nach § 1587g Abs. 1 BGB die vom Ausgleichspflichtigen zu leistenden laufenden Beträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Bestimmung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Bereits in seiner Entscheidung vom 25.5.2005 (BGH v. 25.5.2005 - XII ZB 127/01 = FamRZ 2005, 1464) hatte der BGH zu der Frage der Bestimmung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Fall eines öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs Stellung genommen. Er übernimmt nunmehr in zwei fast inhaltsgleichen Entscheidungen seine damals eingehend begründete Lösung, überträgt diese aber auf die durch die Entscheidung des BVerfG vom 2.5.2006 (BVerfG v. 2.5.2006 - 1 BvR 1351/95 = FamRZ 2006, 1000) geschaffene neue Rechtslage.
Danach ist die Anwendung der BarwertVO auch in der seit 1.3.2003 geltenden Fassung nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, soweit teildynamische Anrechte unterschiedslos wie statische Anrechte umgerechnet werden.
Hieraus zieht der BGH die Konsequenz, dass die Bestimmung des anzurechnenden Betrages aus dem nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente i.S.d. § 1587g Abs. 1 BGB nicht durch eine Entdynamisierung auf der Grundlage der seit dem 1.6.2006 geltenden BarwertVO erfolgen kann. Die Anpassung des Teilausgleichs nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolge vielmehr in der Weise, dass anhand des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung dieser auf das Niveau des Zeitpunkts der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angehoben werde. Der BGH begründet diesen Rechengang damit, dass der auf der Grundlage einer früher geltenden BarwertVO dynamisierte Wert nicht mit der gegenwärtig geltenden BarwertVO entdynamisiert werden könne.
Zur Frage des Abzugs von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat der BGH erstmalig in seiner Entscheidung vom 26.1.1994 (BGH v. 26.1.1994 - XII ZB 10/92 = FamRZ 1994, 560) Stellung genommen und im Grundsatz festgelegt, dass bei der Bestimmung der Ausgleichsrente nach § 1587g Abs. 1 BGB diese Belastung nach § 1587h Nr. 1 BGB nicht zu berücksichtigen sei, weil die Mehrbelastung nicht wesentlich ins Gewicht falle.
Eine Abweichung von dem nominalen hälftigen Ausgleich sei deshalb nicht gerechtfertigt. Nach der zum 1.1.2004 bei Bezug einer Betriebsrente erfolgten Änderung des § 248 SGB V hat der BGH die Anwendung der Härteklausel nach § 1587h Nr. 1 BGB dann für geboten erachtet, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten die hierdurch eintretende Mehrbelastung zu einem nicht hinnehmbaren Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führe. Gleichzeitig hebt der BGH hervor, dass § 1587h Nr. 1 BGB eine Ausnahmeregelung darstelle, so dass keine generelle Korrektur einer solchen mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen ungleichen Behandlung geboten sei.
Nur bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichsverpflichteten einerseits und günstigen Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten andererseits sei eine Korrektur nach der Härteklausel gem. § 1587h Nr. 1 BGB gerechtfertigt.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 25.10.2006, XII ZB 211/04