Leitsatz
Die Antragstellerin war vom 1.4.1964 bis zum 4.7.1989 mit Herrn B. verheiratet. Die Ehe wurde am 8.6.1989 geschieden. Das AG führte auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betreffend einer Betriebsrente des Ehemannes i.H.v. 45,56 DM durch.
Herr B., der zuvor wieder geheiratet hatte, war am 24.7.2008 verstorben. Er bezog zuletzt eine Betriebsrente von der Antragsgegnerin - der Rechtsnachfolgerin seines ehemaligen Arbeitgebers - i.H.v. monatlich 902,78 EUR. Die Antragsgegnerin leistete bis einschließlich Juli 2008 im Hinblick auf den vom AG im Scheidungsurteil durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich monatlich 23,29 EUR (= 45,56 DM) an die Antragstellerin und stellte diese Zahlungen nach dem Tod des Herrn B. ein. Mit Schreiben vom 1.4.2009 wurde die Antragsgegnerin aufgefordert (rückwirkend) den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu bezahlen.
Das AG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin ab April 2009 im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 314,13 EUR zu zahlen. Die Parteien haben diese Entscheidung nicht angefochten.
Die als weitere Beteiligte dem Verfahren beigeladene Witwe des Herrn B. machte mit ihrer Beschwerde geltend, dass sich aus einem Vergleich der von der Antragsgegnerin erteilten Auskünfte über die Betriebsrente des Herrn B. vom 22.5.1987 und 8.12.2009 eine durchschnittliche Einkommenssteigerung von 3,6 % jährlich ergebe. Dies sei nicht nachvollziehbar. Außerdem habe das AG nicht berücksichtigt, dass die Dauer der Gesamtversorgung von Herrn B. auf das Erreichen des 65. Lebensjahres im November 2006 hätte berechnet werden müssen. Die fehlerhafte Berechnung der Gesamtversorgungszeit durch das AG habe zu Unrecht den auf die Antragstellerin entfallenden Ehezeitanteil erhöht.
Das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass der Vergleich der für die Betriebsrente des verstorbenen Herrn B. erteilten Auskünfte aus den Jahren 1987 und 2009 tatsächlich rechnerisch eine jährliche Steigerungsrate von 3,6 % ergebe, dieser Umstand jedoch nicht geeignet sei, Zweifel an der Richtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung hervorzurufen. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargetan, dass die unterschiedlichen Beträge Ausdruck der zwischenzeitlichen wirtschaftlichen Entwicklung seien und nicht für ungewöhnlich erachtet würden.
Für das weitere Beschwerdevorbringen sei zunächst darauf zu verweisen, dass für den geschiedenen Ehegatten gegenüber dem verwitweten Ehegatten ein Vorrang bestehe. Die Rente aus verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sei vorab von der Hinterbliebenenrente abzuziehen. Der Beigeladenen - der Witwe des Verstorbenen - stehe gemäß § 8 Ziff. 4b der Ruhegeldordnung der Antragsgegnerin und der Anpassungsmitteilung ein Witwengeld von 541,67 EUR zu. Nach Abzug einer von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlenden Rente von 314,13 EUR verblieben der weiteren Beteiligten auf jeden Fall 227,54 EUR.
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das AG bei seiner Berechnung von der tatsächlichen Beendigung der Betriebszugehörigkeit des Herrn B. Ende März 1995 ausgegangen sei. Es handele sich insoweit um einen tatsächlichen Umstand, der nicht völlig unvorhersehbar gewesen sei und der sich - während des Scheidungsverfahrens der Antragstellerin von Herrn B. noch nicht konkret absehbar - in der Folgezeit eingestellt habe. Eine abweichende Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn durch eine solche Berechnung eine grobe Unbilligkeit i.S.d. §§ 3a Abs. 6 VAHRG, 1587h BGB a.F. gegeben wäre.
Eine solche Unbilligkeit sei vorliegend jedoch nicht erkennbar.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2011, II-8 UF 140/10