Rz. 79
Die Ehe ist seit 2009 in Schweden geschlechtsneutral geregelt und kann auch von Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden. Eine bis 1968 vorgeschriebene Ankündigung der Eheschließung im Sinne eines Aufgebots (lysning) ist nicht mehr Voraussetzung für eine spätere Eheschließung. Es gibt unbedingte Ehehindernisse und solche, bei denen durch eine Erlaubnis/Genehmigung trotz des Ehehindernisses die Eheschließung vorgenommen werden kann. Der Antrag auf Ehehindernisprüfung soll gemeinsam von beiden Partnern auf einem dafür von der Steuerbehörde bereitgehaltenen Formular erfolgen und kann bei jeder Steuerbehörde (Skatteverket) eingereicht werden (ÄktB 3:1). Nach erfolgter Prüfung durch Skatteverket erhalten die künftigen Ehegatten zwei Bescheinigungen: eine Bescheinigung über die erfolgte Ehehindernisprüfung (intyg om hindersprövning) und eine Ehebescheinigung (vigselintyg). Diese Bescheinigungen sind vier Monate lang gültig und können nicht verlängert werden.
Rz. 80
Örtlich zuständig für die Prüfung ist die Steuerbehörde (Skatteverket), bei der einer der Heiratswilligen mit Wohnsitz gemeldet (folkbokförd) ist. Ist einer der ehewilligen Partner nicht in Schweden registriert, so muss er ein entsprechendes Zeugnis, soweit ein solches beschafft werden kann, der für ihn zuständigen ausländischen Behörde einreichen, die für die Prüfung von Ehehindernissen in dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zuständig ist (ÄktB 3:2).
Rz. 81
Das Ehefähigkeitsalter beträgt sowohl bei Männern als auch bei Frauen 18 Jahre. Seit 2014 ist dieses Alterserfordernis absolut (eingeführt durch Gesetz 2014:376). Ein Dispens für Personen unter 18 Jahren kann nicht mehr erteilt werden.
Rz. 82
Beide Parteien müssen im Rahmen der Ehehindernisprüfung eidesstattlich versichern, dass sie nicht nahe verwandt sind (ÄktB 3:3). Sie müssen angeben, welche früheren Ehen sie gehabt haben bzw. ob sie registrierte Partner sind. Waren sie schon einmal verheiratet oder registrierte Partner, müssen sie nachweisen, dass die frühere Gemeinschaft rechtskräftig aufgelöst ist. Die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie ist verboten, ebenso die Ehe von Vollgeschwistern (ÄktB 2:3 Abs. 1). Dieses Verbot gilt auch für Halbgeschwister. Halbgeschwister können jedoch einen behördlichen Dispens erhalten (ÄktB 2:3 Abs. 2). Andere Verwandtschaftsgrade hindern eine Eheschließung nicht. Ein Adoptierender konnte bis zum 1.1.2005 sein Adoptivkind heiraten (FB 4:7). Dies ist jedoch nicht mehr möglich.
Rz. 83
Geisteskrankheit und -schwäche sind, soweit der/die Betreffende erkennen kann, was die Heirat bedeutet, kein Ehehindernis.
Rz. 84
Weiter besteht das Verbot der Mehrehe bzw. des Eingehens mehrerer registrierter Lebenspartnerschaften (ÄktB 2:4, brottsbalken 7. Kap. § 1).
Rz. 85
Wird kein Ehehindernis festgestellt, hat die Steuerbehörde ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen (ÄktB 3:4). Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Ehefähigkeitszeugnis ist Voraussetzung dafür, dass eine Trauung erfolgen kann. Wird die Trauung ohne Vorliegen eines solchen Zeugnisses vorgenommen, gilt sie dennoch als wirksam vollzogen. Der Standesbeamte/Priester bzw. der sonstige zur Vornahme von Eheschließungen Ermächtigte begeht jedoch einen Dienstfehler, für den er rechtlich belangt werden kann. Ist das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt, so muss die Trauung binnen vier Monaten vollzogen sein, ansonsten hat eine erneute Prüfung zu erfolgen.