Rz. 101

Gestützt auf Art. 59 IPRG besteht eine Scheidungszuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten und am Wohnsitz des Klägers. Der Wohnsitzgerichtsstand zugunsten des Klägers setzt allerdings voraus, dass dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz, ist einer von ihnen aber Schweizer Bürger, sieht Art. 60 IPRG einen subsidiären Heimatgerichtsstand vor, sofern es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines Ehegatten zu erheben. Sowohl die Unmöglichkeit als auch die Unzumutbarkeit können faktischer oder rechtlicher Natur sein.[164]

 

Rz. 102

Das zuständige Gericht ist gem. Art. 62 IPRG auch zum Erlass vorsorglicher Maßnahmen (vgl. Art. 276 ZPO) befugt, sofern die Scheidungssache bereits bei ihm hängig ist und seine Unzuständigkeit weder als offensichtlich erscheint, noch rechtskräftig festgestellt wurde. Ist die Scheidungsklage noch nicht eingereicht worden, kann grundsätzlich auf die in Art. 10 IPRG statuierte allgemeine Maßnahmenzuständigkeit zurückgegriffen werden.[165]

[164] Lüchinger in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 60 IPRG Rn 22 ff., m.w.H.
[165] Vgl. zur Abgrenzung von Art. 62 zu Art. 10 IPRG Lüchinger in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger, Zürcher Kommentar zum IPRG, Art. 62 IPRG Rn 11 ff., m.w.H.

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