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Als Sacheinlage auf das Stammkapital kommt jede nicht in Bargeld bestehende vermögenswerte Einlage auf das Stammkapital einer Gesellschaft in Betracht, insbesondere bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte, bereits erbrachte Arbeit, Dienstleistungen sowie Geschäftsanteile und Aktien (Art. 45 ZPD). Der Wert der Sacheinlage wird durch einen gerichtlichen Sachverständigen, einen Revisor oder eine andere von der zuständigen staatlichen Behörde ermächtigten Partei beurteilt (Art. 51 ZPD).

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