Tenor
Der Bescheid vom 05.01.2017 in der Fassung des Bescheides vom 06.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich 07.02.2017 in der Familienversicherung gesetzlich krankenversichert war.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit der Klägerin zur gesetzlichen Familienkrankenversicherung im Zeitraum von Januar 2013 bis 07.02.2017.
Der Ehemann der Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er zahlte über den streitgegenständlichen Zeiträume Beiträge nach der Beitragsbemessungsgrenze. Das Ehepaar lebt in Gütertrennung. Die Eheleute sind Miteigentümer mehrerer Immobilien mit Mietwohnungen. Die Mietverträge schloss/schließt allein der Ehemann der Klägerin. Ihm oblag/obliegt die Verwaltung der Gebäude. Die Mietzahlungen werden und wurden auch im streitgegenständlichen Zeitraum auf ein Konto gezahlt, dessen Inhaber allein der Ehemann der Klägerin war/ist.
Die im Jahr 1960 geborene Klägerin war bei der Beklagten (seit Eheschließung im Februar 1989) in der Familienversicherung gesetzlich kranken- und pflegeversichert, ohne dass dies durch Verwaltungsakt festgestellt worden wäre. Seit dem 08.02.2017 ist sie als Rentenantragstellerin bzw. Rentenbezieherin bei der Beklagten kranken- (und pflegeversichert (Bescheide vom 6. Juni und 07.06.2017). Über die Höhe der Beiträge als Rentenantragstellerin wird in dem sozialgerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen S 15 KR 23/18 gestritten, in dem darüber hinaus die Beitragsfestsetzungen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Streitgegenstand sind.
Im Oktober 2015 begann die Beklagte das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Familienversicherung der Klägerin zu überprüfen. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wies sie darauf hin, dass im Falle einer eingetragenen Gütergemeinschaft die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung jedem Ehegatten zur Hälfte zuzurechnen seien. Im Rahmen der Prüfung erklärte der Ehemann der Klägerin unter dem 04.10.2014, die Klägerin erziele keine Einkünfte. Vorgelegt wurde der an die Klägerin und deren Ehemann gemeinsam gerichtete Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 21.10.2015. Aus dem Bescheid gingen Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke i.H.v. 28.268 EUR hervor.
Mit Schreiben vom 03.11.2016 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einnahmen die beitragsfreie Familienversicherung beendet werden müsse, soweit die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht aus einem gemeinsam bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb resultierten.
Unter dem 14.11.2016 führte der Ehemann der Klägerin aus, seine Ehefrau habe während der gesamten Ehezeit niemals eigene Einnahmen gehabt. Sie sei ausschließlich Hausfrau und Mutter. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung habe lediglich er selbst. Er alleine habe alle Immobilien der Familie erwirtschaftet und verwalte und vermiete diese. Die Einnahmen flössen sämtlich ausschließlich an ihn. Sofern die Klägerin Miteigentümerin von Immobilien geworden sei, sei dies nicht ausschlaggebend dafür, wem die Einnahmen aus Vermietung zuflössen.
Mit Schreiben vom 22.11.2016 hörte die Beklagte auf die Klägerin zur Absicht der Beendigung der Familienversicherung aufgrund des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) mit Wirkung zum 01.11.2015 an. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass auch im Bereich der Familienversicherung von den Einkünften auszugehen sei, die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt worden seien. Entscheidend sei insofern das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen.
Mit Schreiben vom 06.12.2016 bezog sich die Klägerin auf das Schreiben ihres Ehemannes vom 14.11.2016. Es sei stetige Rechtsprechung der Sozial - und Finanzgerichte, dass Mieteinkünfte der Person zuzuordnen seien, die die Vermietertätigkeit ausübe.
Mit Bescheid vom 05.01.2017 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin das Ende der Familienversicherung zum 31.10.2015 fest. Anlass für diese Beendigung sei die Überschreitung der für die Familienversicherung maßgebenden monatlichen Einkommensgrenze (2015:415 EUR, 2016:415 EUR, 2017:425 EUR). Bei der Feststellung des Gesamteinkommens seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 2.355,67 EUR (monatlich) berücksichtigt worden. Maßgebend seien die Einkünfte, die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 21.10.2015 ausgewiesen seien.
Hiergegen legte die Klägerin anwaltlich vertreten am 20.01.2017 Widerspruch ein. Zwar sei die Klägerin Miteigentümerin zweier Immobilien und habe hierdurch den entsprechenden Teil der Mieteinnahmen zu versteuern, sie habe diese jedoch nicht "erzielt". Solche Einkünfte erziele nur derjenige, der die rechtliche o...