Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die diese selbst tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.183,03 € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist eine Nachforderung in Höhe von 3.183,03 € aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV. Geprüft wurde der Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017, wobei die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin beurteilt wurde.
Die Klägerin betreibt mehrere Geschäfte, unter anderem auch die "Saunawelt B-Stadt". Bezüglich dieser hatte sie mit Frau R. einen sogenannten "Pacht-/Mitarbeitervertrag" geschlossen. Dieser Vertrag sieht die Verpachtung des Bistros mit Küche und Nebenraum sowie die selbständige Führung des Bistrobetriebes mit Bewirtung der Saunagäste vor. Ein Pachtzins wurde demnach ausdrücklich nicht geschuldet. Als Gegenleistung für die Pachtzinsfreiheit wurde vereinbart, dass die Klägerin den Saunabetrieb durch diverse Arbeiten wie Inkasso der Eintrittsgelder, Beheizen der Saunakabinen, Aufsicht über das Schwimmbad etc. zu den festgelegten Öffnungszeiten der Saunawelt, jedoch nur von Montag bis Samstag übernimmt. Es ist außerdem vereinbart, dass die Klägerin für Sonn- und Feiertage, an denen ebenfalls geöffnet ist, zur Aufrechterhaltung des Bistro- und Saunabetriebes eine Aushilfe stellt (§ 3 des Vertrages).
Mit Bescheid vom 04.12.2018 wurde von der Beklagten mitgeteilt, welche Feststellungen im Rahmen der stichprobenweise durchgeführten Betriebsprüfung getroffen wurden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid als Ergänzung zum Bescheid vom 13.06.2017 ergehe, der Vorbehalt werde aufgehoben. Ein Bescheid vom 13.06.2017 existierte jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 11.01.2019 wurde der Bescheid vom 04.12.2018 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Beklagten zurückgenommen und durch diesen ersetzt. Der Klägerin sei bekannt, dass zum sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich der Beigeladenen zu 1) noch ermittelt werde. Diese Ermittlungen würden noch andauern und die Klägerin erhalte zu gegebener Zeit einen entsprechenden Bescheid.
Mit Bescheid vom 03.06.2019 wurde dann hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) für die Zeiträume 01.01.2014 bis 31.05.2014, 01.10.2014 bis 31.12.2014, 01.01.2015 bis 31.05.2015, 01.10.2015 bis 31.12.2015, 01.01.2016 bis 31.07.2016, 01.09.2016 bis 31.12.2016, 01.01.2017 bis 31.05.2017 und 01.10.2017 bis 31.12.2017 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bestand darin, an Sonntagen den Saunabetrieb zu gewährleisteten und auch das Bistro auf Rechnung der Klägerin zu betreiben.
Es bestehe insoweit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht aufgrund hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit. Es wurde eine Nachforderung in Höhe von 3.183,08 € erhoben.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass die Beigeladene zu 1) selbständig tätig gewesen sei. Das Anhörungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt und der Bescheid vom 03.06.2019 nicht ausreichend begründet worden.
Ein Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung wurde von der Beklagten abgelehnt. Anschließend stellte die Klägerin beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht Augsburg lehnte mit Beschluss vom 02.07.2019 diesen Antrag ab (S 1 BA 56/19 ER). Hiergegen erhob die Klägerin Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG). Das LSG wies mit Beschluss vom 04.09.2019 die Beschwerde zurück (L 14 BA 119/19 B ER).
Im Widerspruchsverfahren wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2019 an die Beigeladene zu 1).
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Widerspruchsbescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Bescheid vom 03.06.2019 sei formell rechtmäßig. Es sei eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 24 SGB X erfolgt. Der Bescheid sei auch ausreichend begründet worden, da alle wesentlichen Erwägungen erläutert worden seien. Auch materiell sei der Bescheid rechtmäßig. Es wurde auf § 7 SGB IV Bezug genommen. Die Beigeladene zu 1) sei abhängig beschäftigt, da sie kein unternehmerisches Risiko getragen habe und keine nennenswerten eigenen Betriebsmittel eingesetzt habe. Der Lkw, der bei der Beigeladenen zu 1) vorliege, sei für eine andere Tätigkeit angeschafft worden. Soweit die Beigeladene zu 1) im Einzelfall Lebensmittel beschafft habe, sei ihr dies von der Klägerin vollständig erstattet worden. Die Produkte und Getränke seien ansonsten von der Pächterin des Bistros, Frau R., erworben worden, die zum Ausgleich 40 % der an Sonn- und Feiertagen erzielten Umsätze erhalten habe. Die Beigeladene zu 1) sei im Gegensatz zur Pächterin Frau R. keine Pächterin gewesen, die Klägerin habe mit der Beigeladenen zu 1) keinen Pachtvertrag geschlossen. Außerdem habe die Beigeladene zu...