Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs des Versicherten gegenüber dessen Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Nach § 13 Abs. 3 SGB 5 sind dem Versicherten Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung zu erstatten, wenn diese dadurch entstanden sind, dass die Krankenkasse die unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
2. Zu den unaufschiebbaren Leistungen zählen Notfälle i. S. des § 76 Abs. 1 S. 2 SGB 5 und andere dringende Bedarfslagen, wie z. B. Systemversagen oder Versorgungslücken. Ob eine Leistung unaufschiebbar ist, beurteilt sich ausschließlich nach medizinischen Kriterien.
3. Sachgerecht bei der Versorgung eines an Blutzuckerentgleisungen leidenden Versicherten mit einem Blutzuckermessgerät durch die Krankenkasse ist es, dass sie diese von dem Ergebnis einer augenärztlichen Untersuchung abhängig macht. Ist insoweit der medizinische Sachverhalt noch nicht abschließend aufgeklärt, so ist ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB 5 ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 30,67 EURO aus Anlass und der Anschaffung eines Blutzuckermessgerätes zum Preis von 99,00 DM (50,62 EURO).
Die im Juli 1939 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Im Oktober 2000 kam es bei ihr zu einer Entgleisung ihrer Blutzuckerwerte, worauf sie sich in Behandlung von Dr. B in C begab. Dieser diagnostizierte unterschiedliche Blutzuckerwerte; am 05.10. 427mg/dL, am 06.10. 396 mg/dL und am 12.10. 251 mg/dL (Befundbericht Dr. B vom 13.11.2001).
Am 12.10.2000 ließ sie durch ihre Bekannten U und Q bei dem C Sanitärhaus G eine von Dr. B ausgestellte Verordnung über ein Blutzuckermessgerät und ein Blutdruckmessgerät vorlegen, die auf das Kassenrezept allerdings nur das Blutdruckmessgerät erhielten. Auf sofortige Nachfrage bei der Beklagten erhielten sie den Hinweis, dass vor Bereitstellung des Blutzuckermessgerätes noch eine augenärztliche Untersuchung zur Notwendigkeit des Hilfsmittels erforderlich sei. Ohne diese Untersuchung durchzuführen, kauften die Bekannten für die Klägerin noch am selben Tag das Blutzuckermessgerät zum Preis von 99,00 DM (Rechnung Firma G vom 12.10.2000).
Am 12.01.2001 beantragte sie unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. B die Erstattung der Kosten für das selbstbestimmte Blutzuckermessgerät, was die Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2001 ablehnte. Der hiergegen von der Klägerin am 20.03.2001 eingelegte Widerspruch wurde mit Hinweis auf die Heil- und Hilfsmittelrichtlinien mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2001 von der Beklagten abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 22.06.2001 vor dem Sozialgericht Detmold mit der Begründung Klage erhoben, das Blutzuckermessgerät sei medizinisch notwendig gewesen zur Einstellung ihres Blutzuckers. Aufgrund ihres kommunalpolitischen Engagements habe sie dieses Gerät benötigt. Im Übrigen habe auch ihr behandelnder Internist Dr. T ihr das Gerät verschreiben wollen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass eine Messung durch Teststreifen möglich gewesen sei. Ferner hat sie ärztliche Bescheinigungen ihres behandelnden Augenarztes Dr. U, C, vorgelegt, wonach die Klägerin unter "einer altersentsprechenden Presbyopie", die mit einer Brille korrigiert werde, leide und es zu Schwierigkeiten beim Ablesen der Blutzuckerteststreifen "kommen kann" (ärztliche Bescheinigungen vom 08.11.2002 und 20.01.2003).
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 09.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aus Anlass der Beschaffung eines Blutzuckermessgerätes am 12.10.2000 noch 30,67 EURO zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt ihres angefochtenen Bescheides berufen und ferner ausgeführt, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R - die Versorgung mit Hilfsmitteln für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasse.
Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht von Dr. B einen Befund- und Behandlungsbericht eingeholt, in dem dieser mitgeteilt hat, dass die Verordnung des Blutzuckermessgerätes "auf Wunsch" der Klägerin verordnet worden sei, im Übrigen habe die Klägerin ihren Blutzucker auch mittels Teststreifen im Urin selbst bestimmen können; Wegen des genauen Inhalts des eingeholten Befundberichts wird auf Bl. 35 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Kassenakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 09.03.2001 in der ...