Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsbemessung eines landwirtschaftlichen Unternehmers in der Krankenversicherung der Landwirte
Orientierungssatz
1. Das vom versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erzielte Arbeitseinkommen unterliegt nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 SGB 5 der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung.
2. Erzieltes Arbeitseinkommen wird ganz für die Beitragsbemessung herangezogen, wenn dem Versicherten tatsächlich eine Rente gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn sich aus dem Rentenanspruch ein Zahlbetrag wegen Eingreifens eines Ruhenstatbestandes nicht ergibt.
3. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte hängt nicht davon ab, ob die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Auch bei einem Ruhen der Rente besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem Jahre 1975 als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL). Durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen vom 17.02.1987, geändert durch Bescheid vom 17.10.1988, war ihm mit Wirkung ab dem 06.12.1986 eine Witwerrente zuerkannt worden. Ein Rentenzahlbetrag ergab sich jedoch lediglich für die Zeit vom 06.12.1986 bis zum 30.06.1987; ab dem 01.07.1987 ruhte der Anspruch in Anwendung der Vorschrift des § 1281 Reichsversicherungsordnung (RVO) in voller Höhe. Mit Ablauf des Monats Mai entfiel der Rentenanspruch aufgrund der Wiederverheiratung des Klägers.
Im Jahre 1990 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, daß der Kläger außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen in Form von Einkünften aus Gewerbebetrieb erzielte, dessen Höhe sie ab dem 01.07.1987 mit DM 1.932,17, ab dem 01.01.1988 mit DM 2.270,08 und ab dem 01.01.1989 mit DM 2.263,61 monatlich ermittelte. Durch Bescheid vom 06.02.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.1991 erhob die Beklagte für die Zeit vom 01.07.1987 bis zum 31.05.1989 aus diesem Einkommen Beiträge nach dem allgemeinen halben Beitragssatz in Höhe von insgesamt DM 3.413,74.
Hiergegen hat der Kläger am 23.05.1991 Klage erhoben.
Er meint, die Beklagte habe Beiträge aus dem erzielten außerlandwirtschaftlichen Einkommen deshalb nicht erheben dürfen, weil ihm in dem hier in Rede stehenden Zeitraum eine Rente nicht gezahlt worden sei. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf § 39 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (n.F.) (KVLG) berufe, stelle diese Vorschrift ebenso wie § 67 a Abs. 3 KVLG (a.F.) für die Beitragsbemessung darauf ab, daß tatsächlich eine Rente gezahlt werde/worden sei. Dies ergebe sich auch daraus, daß in § 39 KVLG (n.F.) auf §§ 227 bis 229 Sozialgesetzbuch V (SGB V) verwiesen werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 06.02.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.1991 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte, die im Anschluß an ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf abstellt, daß Ruhenszeiten allgemein als Bezugszeiten gälten, trägt ergänzend vor, die beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner in der allgemeinen Krankenversicherung seien in § 237 SGB V aufgeführt. Nach Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift werde das Arbeitseinkommen der Beitragsbemessung zugrundegelegt. Ein Zusatz, wie i § 39 Abs.1 Nr. 4 KVLG 1989 (n.F.) enthalte, wonach Arbeitseinkommen nur dann der Beitragsbemessung zugrundezulegen sei, wenn es entweder neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt werde, sei in der Vorschrift des § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V nicht enthalten. Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, daß das Arbeitseinkommen selbst dann beitragspflichtig sei, wenn die Krankenversicherung der Rentner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V durchgeführt werde, obwohl die Rente wegen anrechenbaren Einkommens in voller Höhe ruhe. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, Rentenbezieher mit Arbeitseinkommen in der allgemeinen Krankenversicherung anders zu behandeln als bei Durchführung einer Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes müsse daher vielmehr nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes entschieden werden. Wenn also in der allgemeinen Krankenversicherung Beitragspflicht aus Arbeitseinkommen bei Ruhen der Rente bestehe, könne dies in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht anders sein.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im übrigen einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streit- und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 06.02.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.1992 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 54 Abs...