Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übernahme von Heizungskosten bei einer strombetriebenen Heizung. Höhe der anzuerkennenden Ausgaben bei einer Stromabschlagszahlung ohne Differenzierung in Haushaltsstrom und Strom für die Heizungsanlage
Orientierungssatz
Wird in der Wohnung eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende die Heizung durch elektrische Energie betrieben und werden die dafür anfallenden Ausgaben über einen monatlichen Abschlag zusammen mit der übrigen Stromrechnung geltend gemacht, so ist dann, wenn der Abschlag nicht zwischen Heizungskosten und übrigen Stromkosten differenziert, ausnahmsweise die gesamte Höhe des Abschlags auf die Stromkosten als Heizungskosten anzuerkennen und neben der Regelleistung zu gewähren, vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 151/10 R.
Tenor
Der Bescheid vom 20.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2012 wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Heizung in Höhe von 29,05 EUR monatlich im Zeitraum Juli bis Dezember 2012 gewährt werden.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendete sich ursprünglich gegen die Anrechnung eines Guthabens aus der Jahresabrechnung seiner Elektrizitätsversorgung auf seine Leistungen der Grundsicherung nach den Vorschriften des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II).
Der Kläger bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Wohnung, die mittels Nachtspeicheröfen beheizt wurde, und in der die Warmwasserbereitung über Durchlauferhitzer erfolgte. Eine gesonderte Erfassung des Stromverbrauchs für die Nachtspeicheröfen, die Durchlauferhitzer sowie den sonstigen Stromverbrauch erfolgte nicht. Der vom Energieversorger zur Verfügung gestellte Stromzähler erfasste lediglich getrennt den Verbrauch in der Hochtarifzeit (HT, 6-24 Uhr) und der Niedertarifzeit (NT, 0-6 Uhr, Zeitangaben laut www.F.de).
Der Kläger bezieht seit Oktober 2009 von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung. Am 05.06.2012 stellte der Kläger einen Verlängerungsantrag. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.12.2012. Dabei legte die Beklagte einen Bedarf für die Kosten für Unterkunft i.H.v. 267,59 EUR monatlich zu Grunde. Heizkosten wurden zunächst nicht berücksichtigt. Am 16.07.2012 reichte der Kläger die Jahresabrechnung seines Elektrizitätsversorgung, der F X X1, vom 09.07.2012 für den Zeitraum 23.06.2011 bis 27.06.2012 ein. Diese Abrechnung schloss mit einem Guthaben i.H.v. 196,88 EUR unter Festsetzung eines neuen Abschlags von 166 EUR ab Juli 2012 ab. Dabei zog sie von dem errechneten Guthaben den neuen Abschlag für Juli 2012 ab, so dass ein Restguthaben i.H.v. 30,68 EUR verblieb, dass dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde. Laut der Abrechnung setze sich der Gesamtbetrag für den Abrechnungszeitraum (ohne Umsatzsteuer) i.H.v. 1258,25 EUR wie folgt zusammen:
Grundpreis 134,84 EUR Arbeitspreis HT 175,61 EUR Arbeitspreis NT 947,80 EUR
Diesen Kosten inklusive Umsatzsteuer i.H.v. 1497,32 EUR standen gezahlte Abschläge i.H.v. 1694,00 EUR gegenüber.
Eine Differenzierung des Abschlages nach den Tarifen HT bzw. NT erfolgte wie in den Vorjahren nicht.
Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 18.07.2012 rechnete die Beklagte das Guthaben im Monat Juli 2012 auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung an. Außerdem wurde der neue Abschlag i.H.v. 166 EUR abzüglich eines Anteils für die Haushaltsenergie i.H.v. 29,05 EUR als Bedarf für Heizkosten ab Juli 2012 berücksichtigt. Mithin verblieb dem Kläger bei einem berechneten Gesamtbedarf für die Kosten für Unterkunft und Heizung von 404,54 EUR im Juli eine entsprechende Leistung i.H.v. 207,86 EUR. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2012 Widerspruch. Diesen begründete er mit der rechnerischen Trennung von Haushaltsstrom und Heizstrom. Dabei stellte er der Gesamtforderung des Versorgers für den Tarif NT den zuvor von der Beklagten bewilligten Heizkostenabschlägen gegenüber. Hieraus errechnete er ein Guthaben für Heizkosten i.H.v. 70,19 EUR. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012 zurück. Dabei änderte sie den streitgegenständlichen Bescheid insoweit, als dass das Guthaben nunmehr nicht im Juli 2012 sondern im August 2012 angerechnet wurde. Da sich weder aus der Jahresabrechnung (nach telefonischer Nachfrage F am 09.10.2012) noch sonst eine getrennte Abrechnung von Haushalts- und Heizstrom erkennen lasse, sei das Guthaben bei der Leistungsberechnung voll berücksichtigt worden. Die Haushaltsenergie gehöre nicht zu den Unterkunftskosten. Sie sei aus dem Regelsatz zu bestreiten. Deshalb sei von dem einheitlichen Abschlag der Anteils der Energiekosten, der im Regelbedarf enthalten sei, abzusetzen.
Hiergegen richtet sich die am 29.10.2012 erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass...