Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Verlängerung der Vor- und Erlöschensfrist. Höchstdauer. 3 Jahre. Kinderbetreuung bzw -erziehung -teleologische Reduktion. weitere Verlängerung um Zeiten des vorgeburtlichen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots
Leitsatz (amtlich)
Die Frist von längstens zwei Jahren, um die sich die Frist für das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 196 S 2 SGB 3 verlängert, erhöht sich im Falle der Betreuung oder Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 196 S 2 Nr 3 SGB 3 abweichend vom Wortlaut des Gesetzes um die Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots vor der Entbindung ( § 3 Abs 2 MuSchG ) und - bei Arbeitslosmeldung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - um eine angemessene Frist, um sich im Anschluss (vgl § 156 Abs 1 Nr l SGB 3 ) an die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes unverzüglich wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen.
Normenkette
SGB III § 196 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Fassung: 1997-12-16, § 196 S. 2 Nr. 3 Fassung: 1999-12-22, § 192 S. 2 Nr. 3 Fassung: 1997-12-16; MuSchG § 3 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2001 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab dem 02.01.2001 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach einer mehr als dreijährigen Unterbrechung des Leistungsbezugs mit Zeiten der Mutterschaft und Kindererziehung.
Die 1970 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie war nach ihrer Lehre vom 16.02.1989 bis zum 28.09.1991 als Textilfacharbeiterin und Verkäuferin beschäftigt. Vom 29.09.1989 bis zum 17.05.1993 befand sie sich im Mutterschutz und Erziehungsurlaub wegen der Geburt ihrer Tochter J. am 18.11.1989 und bezog Mutterschafts- und Erziehungsgeld, vom 18.05.1993 bis zum 30.06.1993 bezog sie Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung und ab dem 01.07.1993 weiter Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit Ablauf des 29.06.1994. Für den Zeitraum vom 30.06.1994 bis zum 31.10.1994 gewährte ihr die Beklagte Arbeitslosenhilfe, vom 01.11.1994 bis zum 22.12.1994 Unterhaltsgeld wegen der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, vom 23.12.1994 bis zum 04.03.1995 erneut Arbeitslosenhilfe und vom 06.03.1995 bis zum 13.11.1995 nochmals Unterhaltsgeld wegen der Teilnahme an einer weiteren Bildungsmaßnahme. Ab dem 14.11.1995 bezog sie erneut Arbeitslosenhilfe, zuletzt auf Grund eines Bescheides vom 14.10.1997 mit Wirkung ab dem 30.09.1997 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 320,00 DM. Anlässlich ihres Antrages auf Fortzahlung der Leistung teilte sie der Beklagten am 23.09.1997 ihre neue Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin am 18.01.1998 mit.
Die Beklagte hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch Bescheid vom 08.12.1997 zum Ablauf des 06.12.1997 wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld auf. Am 26.01.1998 wurde ihr zweites Kind, K., geboren. Die Klägerin bezog von der AOK Sachsen und der Kaufmännischen Krankenkasse für den Zeitraum vom 07.12.1997 bis zum 23.03.1998 Mutterschaftsgeld und vom Amt für Familie und Soziales D. für den Zeitraum vom 26.01.1998 bis zum 23.03.1998 Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz mit und vom 24.03.1998 bis zum 25.01.2000 ohne Anrechnung des Mutterschaftsgeldes sowie vom 26.01.2000 bis zum 25.01.2001 Landeserziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz. Am 02.01.2001 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Leistungen der Beklagten.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16.01.2001 ab. Die Klägerin erfülle weder die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Die Klägerin legte gegen die Ablehnung der Leistungen am 09.02.2001 mit Schreiben vom 06.02.2001 unter Hinweis darauf Widerspruch ein, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie sich früher hätte arbeitslos melden müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28.06.2001 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe, ausgehend von einer Arbeitslosmeldung zum 26.01.2001, in der um drei Jahre (so im Original) erweiterten Rahmenfrist vom 26.01.1995 bis zum 25.01.2001 keine 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt, innerhalb der verlängerten Vorfrist vom 26.0.1998 bis zum 25.01.2001 kein Arbeitslosengeld bezogen, der frühere Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei mit Ablauf des 06.12.2000 erloschen. Hiergegen richtet sich die Klage vom 30.07.2001, mit der die Klägerin Arbeitslosenhilfe auf Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verstoßes gegen Beratungspflichten stützt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufh...