Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren
Orientierungssatz
1. Die Terminsgebühr der Nr 3106 RVG-VV fällt auch an, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne Termin endet.
2. Das Anerkenntnis ist kein Grund, die anwaltliche Tätigkeit bei der Bemessung der Terminsgebühr innerhalb des Betragsrahmens als gering zu bewerten.
Gründe
I.
Gegenstand der Erinnerung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.02.2005.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit stritten die Beteiligten um die Dauer, für die dem Kläger Arbeitslosengeld nach §§ 117 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung - zu bewilligen war.
Die vom Kläger angegriffene Bewilligung mit Bescheid vom 28.05.2004 hatte sich auf die Dauer von 373 Tagen erstreckt und war durch Widerspruchsbescheid vom 9.7.2004 bestätigt worden.
Am 02.08.2004 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe zu Unrecht eine unverbrauchte Anspruchsdauer von lediglich 133 Tagen berücksichtigt. Tatsächlich seien 240 Tage des Anspruches unverbraucht gewesen. Eine frühere Bewilligung habe das Arbeitsamt M aufgehoben.
Mit Bescheid vom 03.11.2004 anerkannte die Beklagte eine Anspruchsdauer von 240 Tagen und teilte dies mit Schriftsatz vom 16.11.2004 mit. Am 06.12.2004 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 06.12.2004 zugleich Kostenfestsetzung in Höhe von 545,20 Euro beantragt. Er hat eine Verfahrensgebühr gemäß § 2 Abs. 2, 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 250,00 Euro, eine Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 200,00 Euro, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 20,00 Euro sowie 16 % Mehrwertsteuer zugrunde gelegt.
Unter dem 01.02.2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Kosten in Höhe von 382,80 Euro festgesetzt. Dieser Betrag hat eine Verfahrensgebühr nach § 3 RVG in Verbindung mit Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 200,00 Euro, eine Terminsgebühr nach § 3 RVG in Verbindung mit Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 110,00 Euro, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von 20,00 Euro sowie 16 % Mehrwertsteuer umfasst. Zur Begründung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausgeführt, im Zusammenhang mit den Gebühren nach Nr. 3102 und 3106 des Vergütungsverzeichnisses sei von der Mittelgebühr auszugehen, die 250,- Euro bzw. 200,- Euro betrügen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger als gut durchschnittlich, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich anzusehen seien.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 10.03.2005 Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, sowohl hinsichtlich der Verfahrensgebühr als auch der Terminsgebühr sei die Mittelgebühr angemessen. Ebenso wie unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sei mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Zweifel die Mittelgebühr zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Terminsgebühr dürfe keine Rolle spielen, ob ein Termin tatsächlich stattgefunden habe. Die Terminsgebühr sei vielmehr als eine Art Erfolgsgebühr einzustufen. Sofern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Angelegenheit in ihrer Bedeutung als gut durchschnittlich und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich bewerte, werde die leicht unterdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit kompensiert und führe zu einem Anspruch auf die Mittelgebühr. Im übrigen sei der Aufwand keineswegs unterdurchschnittlich gewesen. Es sei erforderlich gewesen, die äußerst umfangreiche Verwaltungsakte der Beklagten durchzuarbeiten, um den Sachverhalt zu erfassen. Der Umfang der Klagebegründung entspreche nicht zwingend den zu leistenden Vorarbeiten.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers keinesfalls eine überdurchschnittliche Gebühr zustehe. Dies beruhe insbesondere darauf, dass sie die Klageforderung anerkannt habe. Gerechtfertigt sei eher eine unterdurchschnittliche Gebühr.
II.
Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat Erfolg.
Die Erinnerung ist zulässig.
Die Erinnerung ist insbesondere nach § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers greift mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an.
Die Erinnerungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung (§§ 178 Satz 2, 173 SGG) ist gewahrt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.02.2005 zugestellt. Die Erinnerung ging am 10.03.2005 bei...