Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen. kein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005
Orientierungssatz
Hilfebedürftige in stationären Einrichtungen haben für das Jahr 2005 keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe anlässlich des Weihnachtsfestes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 im Rahmen der Leistungen nach § 35 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die am 00.00.1922 geborene Klägerin, die unter Betreuung steht und in einem Altenstift lebt, bezieht von der Beklagten seit dem 01.01.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII § unter Anrechnung eines Altersruhegeldes und einer Witwenrente sowie von Leistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe I und von Pflegewohngeld.
Am 14.12.2005 beantragte die Klägerin eine Weihnachtsbeihilfe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.12.2005 ab. Das SGB XII sehe die Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe nicht vor.
Den am 11.01.2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 zurück. Zwar möge die Weihnachtsbeihilfe zum notwendigen Lebensunterhalt gehören. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts decke sie aber den Unterhaltsmehrbedarf im Zusammenhang mit Ernährung und persönlichen Bedürfnissen. Jedoch sei die Ernährung bereits durch die Einrichtung sichergestellt und stehe zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse der Barbetrag zur Verfügung. Da der Barbetrag zur freien Disposition stehe, sei der Empfänger sowohl in der Lage als auch in der Verantwortung, daraus die für beachtlich gehaltenen Bedarfe zu decken und eventuell Rücklagen zu bilden. Dass aus dem Barbetrag inzwischen beispielsweise Zuzahlungen zu Arzneimitteln zu bestreiten seien, ändere nichts. Der Gesetzgeber habe darum gewusst und die Regelsatzstruktur dennoch geändert. Einrichtungsbewohner würden ungerechtfertigt privilegiert, wenn sie weiterhin eine Weihnachtsbeihilfe erhielten, die anderen Sozialhilfeempfängern nicht mehr zustehe. Dass in anderen Bundesländern und/oder Kommunen Weihnachtsbeihilfen gewährten würden, wirke nicht anspruchsbegründend.
Die Klägerin hat am 15.03.2006 Klage erhoben.
Die Klägerin trägt vor, unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hätten Einrichtungsbewohner bis zum 31.12.2004 einen Anspruch auf Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe gehabt. Diese sei zusätzlich zu den tatsächlichen Leistungen in der Einrichtung und dem Barbetrag zu gewähren gewesen. Weder die Bedeutung des Weihnachtsfestes noch die Rechtslage hätten sich unter der Geltung des SGB XII geändert. Im Gesetzgebungsverfahren sei zunächst beabsichtigt gewesen, die Weihnachtsbeihilfe zum Gegenstand des Anspruchs nach § 23 Abs. 3 SGB XII zu machen. Dies sei nur unterblieben, weil der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei, dass die Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes aus dem gegenüber dem BSHG erhöhten Regelsatz bestritten werden könnten. Der Anspruch ergebe sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Es handele sich um den dort genannten weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der alle Bedarfe umfasse, die in § 27 Abs. 1 SGB XII genannt seien. Denn die Regelungen des notwendigen Lebensunterhalts im SGB XII und im BSHG seien identisch und die Weihnachtsbeihilfe weiterhin den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzurechnen. Außerdem habe die Erhöhung der Regelsätze im SGB XII auf Einrichtungsbewohner keine Auswirkungen gehabt. Der gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu gewährende Barbetrag sei lediglich um 0,90 EUR erhöht worden, was eher einer Anpassung entspreche. Sofern sich das LSG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 21.12.2005, Az.: L 20 B 66/05 SO ER, darauf zurückziehe, dass § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII keinen Anspruch begründe, da der Barbetrag - wie unter der Geltung des § 21 Abs. 3 BSHG - die Aufgabe habe, den weiteren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, sei auch der Gegenschluss möglich. Zu überprüfen sei, ob der Barbetrag noch ausreiche, um die Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes zu bestreiten. Die Höhe des Anspruchs orientiere sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Das niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit sehe beispielsweise eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 34,77 EUR vor. Sofern Sozialgerichte darauf abstellten, dass ein besonderer Bedarf zum Weihnachtsfest nachgewiesen werden müsse, sei zu entgegnen, dass bei Beanspruchung einer Pauschale ein Einzelnachweis entbehrlich sei. Schließlich ergebe sich aus der Änderung der Rechtslage im Jahr 2006, dass auch für das streitgegenständliche Jahr eine Weihnachtsbeihilfe zu bewilligen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 19.1...