Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Berücksichtigung von Vermögen bei der Ermittlung des Hilfebedarfs. Guthaben aus einem Bestattungsvorsorgevertrages als berücksichtigungsfähiges Vermögen
Orientierungssatz
Ein angemessener Vorsorgebetrag, der in einem Bestattungsvorsorgevertrag gebunden wurde, darf bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Dabei ist ein Betrag in Höhe von 8.000 Euro zur Bestattungsvorsorge und Grabpflege noch als angemessen und damit schutzwürdig anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vereinbarten Leistungen für sich jeweils angemessen sind und der Vorsorgevertrag zudem zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in dem eine Hilfebedürftigkeit in der Sozialhilfe noch nicht absehbar war.
Tenor
1. Der Bescheid vom 06.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland vom 18.10.2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.04.2017 Hilfe zur Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB XII zu gewähren.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten ab 01.04.2017 für die Unterbringung des Klägers in einem Alten- und Pflegeheim, hierbei insbesondere um die Berücksichtigung eines Bestattungsvorsorgevertrages bei der Berechnung des klägerischen Vermögens.
Der am ... geborene, ledige und kinderlose Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 sowie den Merkzeichen G und B. Er ist pflegebedürftig nach dem Pflegegrad 2 und erhält Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Außerdem bezieht er eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.084,89 EUR monatlich.
Seit Juni 2014 lebt der Kläger als Selbstzahler in einem Alten- und Pflegeheim, dem Senioren-Park. in J ...
Im November 2015 schloss der Kläger mit der Firma Bestattungen R ... und der Bestattungsvorsorge ... einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 8.000 EUR ab. Dem zugrunde lag ein Angebot/Kostenvoranschlag des Bestatters über zu erwartende Bestattungskosten in Höhe von 9.839,92 EUR.
Am 07.03.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), da sein Vermögen nunmehr aufgebraucht sei und er die Heimkosten nicht mehr alleine finanzieren könne. Als Vermögenswerte gab er am 15.03.2017 an: Girokonten 4.256,66 EUR, Sparkonto 35,81 EUR, drei unkündbare Lebensversicherungen aus betrieblicher Altersvorsorge sowie einen Anspruch aus dem 2015 abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag über 8.000 EUR.
Mit Bescheid vom 06.04.2017 lehnte der Beklagte die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten ab. Der monatliche, nach Anrechnung seines Einkommens verbleibende Bedarf des Klägers betrage 293,56 EUR. Er verfüge über 7.787,13 EUR verwertbares Vermögen, wovon er zunächst den über den Schonbetrag von 5.000 EUR hinausgehenden Teil, also 2.787,13 EUR zur Deckung dieses Bedarfes einsetzen müsse. Bei der Berechnung des Vermögens rechnete die Beklagte dem Kläger 3.000 EUR aus seinem Bestattungsvorsorgevertrag über 8.000 EUR an. Bestattungsvorsorgeverträge bis zu einem Wert in Höhe von 5.000 EUR unterlägen der Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 SGB XII; der darüber hinausgehende Betrag von 3.000 EUR sei als verwertbares Vermögen einzusetzen. Der Kläger habe den Bestattungsvorsorgevertrag daher entsprechend abzuändern und auf 5.000 EUR zu reduzieren.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 02.05.2017 Widerspruch. Er hält die Bestattungskosten in Höhe von 8.000 EUR für angemessen und damit für in voller Höhe gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII zu verschonen. Die Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge richte sich nach den örtlichen Gepflogenheiten auf Grundlage der Kosten einer durchschnittlichen bürgerlichen Bestattung am vorgesehenen Bestattungsort sowie nach den individuellen Wünschen des Vorsorgenden und den Besonderheiten des Einzelfalls.
Der Landschaftsverband Rheinland wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2017 als unbegründet zurück. Der vom Beklagten im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII berücksichtigte Betrag von 5.000 EUR für die Bestattungsvorsorge sei ausreichend für eine angemessene Bestattung. Es sei nicht notwendig Sozialhilfemittel aufzuwenden, um die finanziellen Mittel des Betroffenen in jedem erdenklichen Umfang zu schonen, den er vor seiner Sozialhilfebedürftigkeit für eine Beerdigung für angemessen erachtet habe. Eine würdevolle und der Persönlichkeit des Verstorbenen angemessene Bestattung sei auch am Wenigsten eine Frage des Geldes. Der in § 2 SGB XII verankerte Nachranggrundsatz verlange den Einsatz eigenen Vermögens.
Am 14.11.2017 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf. Er ist der Auffassung bei der Prüfung der Angemessenheit komme es nich...