Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer begehrt mit der vorliegenden Erinnerung die Festsetzung einer höheren Gebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber sowie die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG und einer Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG.
In dem zugrunde liegenden und am 03.11.2013 vor dem Sozialgericht Duisburg anhängig gemachten Klageverfahren begehrte die Klägerin im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten, den Widerspruch der Klägerin vom 23.07.2013 gegen den Bescheid vom 26.06.2013 zu verbescheiden.
Am 26.06.2013 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils einen Rückforderungsbescheid. Hintergrund des Erlasses der Rückforderungsbescheide war die Anrechnung einer Mietkaution aus der vorherigen Wohnung aufgrund von Schäden in der Wohnung. Gegen beide Rückforderungsbescheide legten die Klägerin und ihr Ehemann über den Erinnerungsführer am 23.07.2013 Widerspruch ein. Sie rügten dabei, dass das Darlehen für die Mietkaution nur einem Ehepartner gewährt worden sei und deshalb auch nur diesem gegenüber eine Rückzahlung gefordert werden könne. Zudem haben sie die Wohnung ordnungsgemäß und ohne Schäden geräumt. Ferner werde der Beklagte um treuhändische Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an der Mietkaution gebeten, damit diese gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden könne.
Mit Schreiben vom 23.12.2013 teilte der Beklagte mit, dass dem Widerspruch der Klägerin mit Abhilfebescheid vom 20.12.2013 abgeholfen worden sei. Daraufhin erklärte der Erinnerungsführer das Verfahren am 27.01.2014 für erledigt.
Am 21.01.2014 bewilligte das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers ab Antragstellung.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 beantragte der Erinnerungsführer die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 648,55 EUR festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG wegen 2. Auftraggeber 75,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 103,55 EUR Summe 648,55 EUR
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Gebühren und Auslagen mit Beschluss vom 14.03.2014 dagegen auf 142,80 EUR fest:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR Summe 142,80 EUR
Da binnen kurzer Frist eine Bescheiderteilung erfolgt ist, sei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LSG NRW L 19 AS B 24/08 AS höchstens 100,00 EUR für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG angemessen. Eine fiktive Terminsgebühr falle bei einer Untätigkeitsklage nicht an, wenn die Behörde den begehrten Verwaltungsakt erlasse und die Streitsache daraufhin für erledigt erklärt werde. Auch ein Kostengrundanerkenntnis stelle kein angenommenes Anerkenntnis nach Nr. 3106 VV RVG dar.
Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer am 08.04.2014 Beschwerde, hilfsweise Erinnerung und äußerst hilfsweise Rechtsmittel eingelegt. Die Vergütung sei antragsgemäß festzusetzen. Ebenso sei eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angefallen, da der Bescheid von dem Beklagten erlassen worden sei und daraufhin die Klage anerkannt bzw. für erledigt erklärt worden sei. Ebenso sei auch eine Terminsgebühr angefallen, da sich die Angelegenheit durch den Erlass der begehrten Entscheidung erledigt habe und so eine durchzuführende vorgeschriebene mündliche Erörterung und Verhandlung entbehrlich gewesen sei. Auch die Kürzung der angesetzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 100,00 EUR sei nicht angemessen, da es sich um existenzsichernde Leistungen handele, die von dem Beklagten monatelang nicht erbracht worden seien. Auch die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien in diesem Verfahren nicht als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Es komme nicht darauf an, dass die Bescheiderteilung in kurzer Zeit erfolgt sei. Vielmehr komme es auf den Inhalt und den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Vorbereitung der Schriftsätze an. Dieser Aufwand unterscheide sich nicht von anderen Verfahren, in denen seitens des Gerichts eine Mittelgebühr angesetzt werde. Auch sei das Haftungsrisiko nicht genügend berücksichtigt worden. Aufgrund der rudimentären Sprachkenntnisse der Klägerin habe zudem ein erhöhter Vermittlungs- und Erklärungsaufwand vorgelegen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung war.Gründe:
II.
Die von dem Erinnerungsführer erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung auszulegen, da die Erinnerung das gegen den ...