Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung: Gewährung von Insolvenzgeld. Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung bei der Ermittlung der Höhe eines Insolvenzgeldes

 

Orientierungssatz

Bei der Ermittlung der Höhe eines Insolvenzgeldes ist eine regelmäßig vom Arbeitgeber zu leistende Jahressonderzahlung nur zu 3/12 anzusetzen, nicht dagegen mit dem vollen Jahresbetrag. Dabei kommt eine Berücksichtigung allerdings nur in Betracht, wenn die Fälligkeit der Jahressonderzahlung in den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis fällt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von höherem Insolvenzgeld (Insg) bei voller Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung.

Der 1954 geborene Kläger war bei der Gesellschaft für Arbeitsförderung, berufliche Bildung und Soziokultur gem GmbH (GABS) in Gelsenkirchen beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galten die Bestimmungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) in der Neufassung vom 19.06.2007. Der Tarifvertrag enthielt bezüglich der Gewährung von Jahressonderzahlungen in § 19 folgende Regelung:

(1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. in den Entgeltgruppen 13-15 60 v.H. des der/dem Mitarbeitenden in den Kalendermonaten Juli, August, September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1.für die Mitarbeitende kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,

b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG

c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

2. in denen Mitarbeitenden nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(4) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

Über das Vermögen der GABS wurde am 01.01.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 20.03.2008 für Oktober 2007 1.261,53 EUR, für November 2007 3.545,25 EUR und für Dezember 2007 3.817,21 EUR, insgesamt also 8.623,99 EUR. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt am 28.11.2008 bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB X. Sofern im Bewilligungsbescheid vom 20.03.2008 lediglich 3/12 der Jahressonderzahlung berücksichtigt wurden, sei dies unrichtig. Aufgrund der einschlägigen Vorschriften des BAT KF stünde dem Kläger vielmehr Insolvenzgeld in Höhe von 12/12 der ihm zustehenden Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 zu. Hierauf hin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2008 die Bewilligung ab und gewährte dem Kläger für Oktober 2007 1.261,53 EUR, für November 2007 3.545,25 EUR und für Dezember 2007 nunmehr 3.916,12 EUR, insgesamt also 8.722,90 EUR.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2009 als unbegründet zurück. Bei der ursprünglichen Bewilligung des Insolvenzgeldes sei man davon ausgegangen, dass die Jahressonderzahlung gemäß § 19 BAT-KF vom 19.06.2007 eine Sondervergütung mit Mischcharakter sei, da neben der im Bezugsjahr geleisteten Arbeit auch die Betriebstreue belohnt werden solle. Folglich wäre die Jahressonderzahlung nur mit 3/12 der Gesamtleistung berücksichtigt worden. Diese Auffassung habe die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens geändert und im Rahmen des Änderungsbescheides vom 09.12.2008 die Jahressonderzahlung nun im vollen Umfang berücksichtigt. Allerdings sei insoweit § 185 Abs. 1 SGB III zu beachten gewesen,...

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