Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2021 die Kosten der Klägerin für die Entnahme und Kryokonservierung von Eizellen in Höhe von 2.124,49 € zu erstatten.
2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Fertilitätsprophylaxe und Kryokonservierung.
Bei der am 1983 geborenen und bei der Beklagten versicherten Klägerin wurde im März 2021 ein Mammakarzinoms rechts diagnostiziert. Am 16.03.2021, eingegangen bei der Beklagten am 19.03.2021, beantragten die behandelnden Ärzte des interdisziplinären Kinderwunschzentrums Düsseldorf (UniKid) des Universitätsklinikums Düsseldorf unter Vorlage eines Kostenvoranschlags in Höhe von 3.641,99 € ein „Medical Freezing“ im Sinne fertilitätserhaltender Maßnahmen vor Chemotherapie.
Mit Bescheid vom 25.03.2021 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung für die Entnahme und Kryokonservierung von Eizellen ab, da diese neue Leistung erst übernommen werde, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt habe und vom Bewertungsausschuss Vergütungsregelungen festgelegt wurden, was aktuell noch nicht der Fall sei.
Vom 26.03.2021 bis 31.03.2021 wurde die Kryokonservierung bei der Klägerin durchgeführt.
Ihren Widerspruch vom 21.04.2021 begründete die Klägerin damit, dass die Gesetzgebung ihr seit 2019 eine Kostenübernahme zusichere. Auch wenn die Richtlinien noch nicht verabschiedet worden seien, würden die meisten Krankenkassen diese Kosten bereits jetzt übernehmen. Aufgrund ihres sehr jungen Alters sei das Verfahren zwingend erforderlich gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2021 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
Mit ihrer am 07.07.2021 beim zunächst infolge der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten beim Sozialgericht Oldenburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Kostenerstattung weiter. Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 09.08.2021 nach Duisburg verwiesen. Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Richtlinie des G-BA zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen sowie entsprechender medizinischer Maßnahmen wegen keimzellenschädigender Therapie vom 17.12.2020 (Kryo-RL) noch nicht in Kraft getreten sei. Weiter sei auch die Umsetzung der Kryo-Richtlinie im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mittlerweile erfolgt und sehe eine Übergangsregelung vor, für Versicherte, die ihre Eizellen bereits haben krykonservieren lassen. Anders als in negativen Urteilsbegründungen war die Richtlinie zum Zeitpunkt der Durchführung ihrer Kryokonservierung bereits in Kraft. Weiter habe sie versucht, die Kosten so gering wie möglich zu halten und beispielsweise Medikamente im Ausland beschafft.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2021, die Kosten der Klägerin für die Entnahme und Kryokonservierung von Eizellen in Höhe von 2.124,49 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2021 für zutreffend. Nach Umsetzung der Kryo-Richtlinie im EBM könne die Klägerin sich indes Leistungen, die ihr nach dem 01.07.2021 in Rechnung gestellt wurden, anteilig erstatten lassen.
Auf Anforderung der Vorsitzenden hat die Klägerin die Rechnungen für die durchgeführten Behandlungen übersandt (Rechnung des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 09.04.2021, Bl. 48/49 der Gerichtsakte und vom 23.04.2021, Bl. 50/51 der Gerichtsakte sowie der Apotheke an der Uni-Klinik Düsseldorf vom 18.03.2021 in Höhe von 30,01 €, Bl. 52 der Gerichtsakte und der Apotheke REUL Eupen in Höhe von 1.393,25 €, Bl. 53 der Gerichtsakte).
Mit Schreiben vom 08.12.2021 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie der Klägerin anteilig den Betrag ab 01.07.2021 für den Pauschalbetrag Einfrieren, Materialkosten Einfrieren und den Pauschalbetrag Aufbewahrung anteilig in Höhe von 487,91 € erstatte. Am 05.01.2022 teilte die Beklagte mit, dass sie den Betrag überwiesen habe und im Übrigen eine Klagerücknahme anrege. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.01.2022 den Eingang des Betrages bestätigt und mitgeteilt, dass sie die Klage aufrechterhalte, da die eingegangene Summe bei Weitem nicht die Kosten der Behandlung decke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die K...