Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Zumutbarkeit des Einsatzes von Einkommen über der Einkommensgrenze. schwerstpflegebedürftige Person. vollstationäre Pflege. kein Pflegegeldbezug
Orientierungssatz
Die Regelung des § 87 Abs 1 S 3 SGB 12 findet auch dann Anwendung, wenn sich der Hilfeempfänger in vollstationärer Pflege befindet und kein Pflegegeld nach § 64 Abs 3 SGB 12 bezieht.
Tenor
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 08.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.12.2007 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.05.2007 weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege zu gewähren und dabei keinen den Betrag von 749,82 Euro übersteigenden Einsatz des Einkommen zu verlangen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden ungedeckten Heimkosten betreffend des inzwischen verstorbenen Hilfeemfängers G. H. (im Folgenden: Hilfeempfänger).
Die Klägerin ist Rechtsträgerin des Johanniter-Hauses in O.-S. Der 1936 geborene und 2008 verstorbene Hilfeempfänger lebte seit dem 04.09.2002 im Johanniter-Haus. Ab dem 04.09.2002 erhielt er Leistungen nach Pflegestufe 2, ab dem 01.03.2004 nach Pflegestufe 3.
Mit Bescheid vom 19.04.2004 bewilligte der Beklagte ihm ab dem 01.05.2004 Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege nach § 68 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 i.V.m. § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Den vom Hilfeempfänger zu leistende Eigenanteil setzt der Beklage dabei auf 894,87 Euro fest. Mit Bescheid vom 04.10.2004 setzte er aufgrund der gestiegenen Mietkosten für die von der Ehefrau des Hilfeempfängers bewohnte Wohnung den Eigenanteil auf 868,13 Euro fest.
Aufgrund der Umstellung vom BSHG auf das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) ab dem 01.01.2005 und der aus diesem Grund erneut zur Berechnung des Eigenanteils von der Ehefrau des Hilfeempfängers angeforderten Unterlagen setzte der Beklagte den Eigenanteil mit Bescheid vom 16.03.2005 ab dem 01.01.2005 auf 570,83 Euro fest.
Mit Bescheid vom 08.05.2007 bewilligte der Beklagte dem Hilfeempfänger Sozialhilfe für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.05.2007 in Höhe von 1.591,76 Euro. Sofern sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts ändere, werde für die Zeit ab 01.06.2007 eine fortbestehende Bedürftigkeit angenommen und Sozialhilfe mit der Maßgabe gezahlt, dass die fälligen Heimkosten unter Abzug der Leistungen der Pflegekasse und eines Anteils von 995,56 Euro aus dem Einkommen des Hilfeempfängers den jeweiligen Monatsanspruch darstellen. Die Sozialhilfe gelte dann mit der Zahlung als bewilligt. Er stelle zudem die Nichtigkeit eines gleich lautenden Bescheids vom 30.03.2007 fest, der versehentlich an die Ehefrau des Hilfeempfängers, nicht an diesen selbst gerichtet war. Ab dem 01.05.2007 sei ein Einkommenseinsatz in Höhe von 995,56 Euro zu fordern. In der Vergangenheit sei ein Einkommenseinsatz über der Einkommensgrenze in Höhe von 60 % nicht zugemutet worden
Die Ehefrau und Betreuerin des Hilfeempfängers erhob hiergegen mit Schreiben vom 16.05.2007 Widerspruch. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nunmehr ein Eigenanteil in Höhe von 995,56 Euro zu leisten sei, insbesondere, da der Eigenanteil ab Januar 2005 deutlich herabgesetzt worden sei. Die Berechnung sei widersprüchlich und eine Ermessensausübung dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass bis zum 30.04.2007 alle Kosten den Heimaufenthalts des Hilfeempfängers, die sich im einzelnen aus den Kosten der Unterkunft, dem Lebensunterhalt und den pflegerischen Leistungen zusammensetzten als Hilfe nach dem 7. Kapitel des SGB XII erbracht wurden. Diese Leistungen seien unter Berücksichtigung der für die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel bestimmten Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII berechnet worden. Zum 01.05.2007 seien die Leistungen entsprechend den Vorgaben des SGB XII unterteilt worden in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) und die Hilfe zur Pflege (7. Kapitel). Für die Leistungen nach dem 4. Kapitel sei die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII jedoch nicht anwendbar. Es sei aber bei Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem 4. Kapitel berücksichtigt worden, dass dem im häuslichen Umfeld verbleibenden Ehepartner ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um eine Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden. Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens unter Berücksichtigung der Trennung in Leistungen nach dem 4. und dem 7. Kapitel habe einen Betrag in Höhe von 995,56 Euro ergeben.
Hiergegen hat der Hilfeempfänger am 08.01.2008 Klage erhoben. Nach dessen Versterben am 22.07.2008 erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.10.2008, dass sie den Rechtsstreit, nachdem der Anspruch gemäß § 19 Abs. 6 SGB XI...