Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei der Beitragsbemessung eines freiwillig Krankenversicherten
Orientierungssatz
1. Bei der Beitragsbemessung eines freiwillig Krankenversicherten ist nach § 240 Abs. 1 SGB 5 dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
2. Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht einer Krankenkasse angehören, sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen.
3. Die reale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird maßgeblich durch das Familieneinkommen bestimmt.
4. Die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler bieten eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung freiwillig Krankenversicherter.
5. Die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens im Rahmen des § 240 SGB 5 ist verfassungsgemäß.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes im Rahmen der Berechnung der von ihr als freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung zu leistenden Beiträge.
Die Klägerin verfügt als Hausfrau über kein Arbeitseinkommen. Sie ist freiwilliges Mitglied bei der Beklagten. Der Ehemann sowie die gemeinsamen Kinder sind privat krankenversichert.
Mit der Einkommensanfrage vom 09.03.2009 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 und der damit einhergehenden Pauschalierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung, sowie der neuen gesetzlich vorgegebenen Beitragsbemessungsgrundlagen ihre Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen seien. In dem von der Klägerin daraufhin am 30.03.2009 übersandten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 sind Einkünfte des Ehemannes aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 68.227 EUR ausgewiesen.
Nachdem die Beklagte zunächst mit Beitragsbescheid zum 30.03.2009 die Beitragshöhe auf Grundlage der neuen Beitragsbemessungsgrundlage ab dem 01.04.2009 festgesetzt hatte, erließ sie am 17.06.2009 einen weiteren Beitragsbescheid, in welchem die von der Klägerin zu leistenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.07.2009 neu festgesetzt wurden. Im Rahmen dieses Beitragsbescheides verringerte die Beklagte die Beitragsforderung mit der Begründung, dass ab 01.07.2009 der einheitliche Beitragssatz um 0,6 % auf 14,3 % gesenkt wurde. Für die Klägerin ergebe sich unter gleichbleibender Zugrundelegung monatlich beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 1.837,50 EUR ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 262,76 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 35,83 EUR.
Die Klägerin legte Schreiben vom 10.07.2009 Widerspruch gegen die Neufestsetzung vom 17.06.2009 ein, indem sie ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.03.2009 ausdrücklich auch auf die Neufestsetzung bezog. Im Rahmen ihres ersten Widerspruchs datiert auf den 28.04.2009 hatte die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs bereits ausgeführt, dass die Beitragserhöhung um 89 % ohne Änderung der Lebensumstände unverhältnismäßig sei. Es hätte zumindest einer Übergangsregelung bedurft. Zudem fehle eine rechtswirksame Grundlage für die Beitragsbemessung, denn die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedsgruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler, im folgenden BVerfGsSz) seien nicht in die Satzung der Beklagten einbezogen worden. Die BVerfGsSz würden zudem gegen geltendes Recht verstoßen. Würde die Klägerin unverheiratet mit ihrem Mann zusammenleben, so könnte keine Einkommensberücksichtigung erfolgen. Diese Abstufung verstoße gegen § 240 Abs. 2 SGB V. Die Berücksichtigung der Kinder sei zudem unverhältnismäßig, denn sie erfasse nicht, dass auch die Klägerin gegenüber ihren Kindern Unterhaltsverpflichtungen habe, welche im Rahmen der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien.
Mit Schreiben vom 29.06.2009 und 17.09.2009 legte die Beklagte der Klägerin die Berechnung der monatlichen Beiträge unter Anwendung der geänderten Rechtsgrundlage dar. Im Schreiben vom 17.09.2009 nahm die Beklagte ausdrücklich Bezug auf die Aufrechterhaltung des Widerspruchs vom 10.07.2009 und teilte mit, dass die Beitragsbescheide vom 30.03.2009 und vom 17.06.2009 ihre Gültigkeit behielten. Aus Blatt 27 der Verwaltungsakte ergibt sich, dass auch der Beitragsbescheid vom 01.07.2009 dem Widerspruchsausschuss vorlag.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009 hielt die Beklagte ausdrücklich an ihrer Entscheidung vom 30.03.2009 fest und bestätigte unter Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 10.07.200...