Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Einpersonenhaushalt im Landkreis Gießen in Hessen. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Kostensenkungsverfahren. Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Umzuges
Orientierungssatz
1. Bei der "Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Richtwerte im Landkreis Gießen" handelt es sich um ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.
2. Zur Zumutbarkeit der Kostensenkung gemäß § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 durch Umzug.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der tatsächlichen Kosten seiner Wohnung durch den Beklagten.
Der 1951 geborene Kläger wohnt allein in einer 59,77 m² großen Mietwohnung. Zunächst betrug die monatliche Grundmiete 300 € und ab dem 1. November 2013 328,75 €. Die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen betrugen 65,50 €. Die Heizkostenvorauszahlungen betrugen 85 € monatlich.
Im Verfahren S 25 AS 903/10 hatte sich der Beklagte verpflichtet, die Kosten dieser Wohnung in Höhe von damals 425 € monatlich zu übernehmen. Zuvor war der Kläger in diese Wohnung umgezogen, da seine vorherige Wohnung verkauft werden sollte.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum Februar bis Juli 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei betrugen die Kosten der Unterkunft und Heizung 414,58 € monatlich. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 wies der Beklagte den Kläger auf die unangemessenen Kosten seiner Wohnung hin und hörte ihn zu einer Absenkung an.
Nachdem eine Reaktion des Klägers nicht erfolgte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2013 dazu auf, die Kosten seiner Wohnung auf den angemessenen Betrag von 304,72 € (Bruttokaltmiete) bis zum 30. Juni 2013 zu senken.
Für den nächsten Bewilligungszeitraum ab dem 1. August 2013 bis Januar 2014 bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 28. Juni 2013 unveränderte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 414,58 € monatlich.
Nachdem der Kläger auf die Erhöhung seiner Miete hingewiesen hatte, lehnte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2013 die Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft ab, bezog aber rückwirkend Heizkosten von 85 € monatlich in die Berechnung ein und gewährte für den Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 Kosten für Unterkunft und Heizung von 422,58 € monatlich. Gleichzeitig erfolgte eine weitere Anhörung zur Kostensenkung und mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 eine weitere Kostensenkungsaufforderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2013 als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 6. Januar 2014 eingegangenen Klage.
Der Kläger hält das Konzept des kommunalen Trägers des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft für nicht schlüssig. Der Gutachterausschuss der Stadt Gießen habe bereits 2013 eine Durchschnittsmiete von 7,20 €/m2 ermittelt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2013 zu verurteilen, dem Kläger höhere Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum August 2013 bis Januar 2014 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält das Konzept für schlüssig. Freie Wohnungen müssten dem Kläger ohnehin erst dann nachgewiesen werden, wenn ausreichende Suchbemühungen nachgewiesen würden. Dies sei nicht der Fall.
Das Gericht hat die “Mietwerterhebung zur Ermittlung der KdU-Richtwerte im Landkreis Gießen„, den Bericht über die Anpassung der KdU-Richtwerte 2014, den Bericht über die Berechnung ohne die Jobcenter-Mieten und den Bericht über die Anpassung der Angemessenheitsgrenzen unter Berücksichtigung der geänderten Grundflächen vom 22. Juli 2014 beigezogen.
Das Gericht hat die Ermittlungen bei der C. A-Stadt GmbH in den Verfahren S 25 AS 331/15 ER und S 25 AS 496/15 ER zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat den Streitgegenstand wirksam auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Der angegriffene Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2013 trifft eine Regelung zu der Höhe der Leistungen für den Zeitraum August 2013 bis Januar 2014, so dass die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung für diesen Zeitraum hier streitgegenständlich ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemess...