Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung (R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird endgültig auf 236.467,25 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung in Höhe von 236.467,35 €. Sie ist Adressat des angefochtenen Bescheides, die gesamtschuldnerisch für die Beitragsnachforderungen wegen der Tätigkeit von … Mitgesellschaftern durch die Beklagte in Haftung genommen werden. Streitig ist insbesondere der versicherungsrechtliche Status der … Gesellschafter.

Das Hauptzollamt …, Finanzkontrolle Schwarzarbeit … führte am 29. September 2005 eine Baustellenkontrolle durch und traf mehrere … Personen auf einem Neubau einer Schweineanlage in … beim Arbeiten an. Es bat die Beklagte um Amtshilfe zwecks Überprüfung des Versicherungsstatus. Außerdem führte die Beklagte am 25. Oktober 2006 eine reguläre Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 durch. Ein weiterer Prüftermin erfolgte am 22. Februar 2007. Die Betriebsprüfungen wurden in den Geschäftsräumen der … GmbH und Co. KG in … durchgeführt, deren Geschäftsführer, Herr …, zugleich auch Mitgesellschafter der … GbR - der Klägerin - ist. Es gehören mehrere Betriebe unterschiedlicher Gesellschaftsformen mit unterschiedlicher Firmierung zum Konsortium der … Brüder … in Deutschland. Die …Brüder sind seit Anfang der 1990er Jahre in Sachsen-Anhalt in der Schweinehaltung in Massentierhaltung aktiv, im Bereich regenerative Energien, Futtermittelproduktion und Ackerbau.

Gegenstand der … GbR - der Klägerin - ist die Lieferung und Montage von Fertigelementen und Stalleinrichtungen sowie weiterem Bedarf für landwirtschaftliche Stallbauten. Hintergrund und Aufbau der Gesellschaft ist Folgender: Es wurde zunächst am 18. Juli 2001 die Gesellschaft "… GmbH" gegründet, die nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. Der Antrag auf Eintragung wurde zurückgezogen und es wurde am 17. Januar 2002 die Gesellschaft als … GbR errichtet. Gründungsgesellschafter waren insgesamt drei … (die Gebrüder …) sowie fünf … Staatsangehörige. Die zahlreichen Gesellschaftsverträge der … GbR sind im Wesentlichen identisch. Lediglich die teilhabenden Gesellschafter und die Höhe des erhaltenen Arbeitsvorweg bzw. die Verteilung des Restgewinns (dazu nachfolgend) änderten sich.

Nach § 2 der Gesellschaftsverträge liegt das Gesellschaftsinteresse vorrangig in der Erhaltung und Verbesserung des gegründeten Betriebes, der Erzielung eines ausreichenden Arbeitseinkommens für die Gesellschafter und der Sicherung einer ausreichenden Entlohnung der von den Gesellschaftern eingebrachten Produktionsfaktoren (Kapital und Arbeit). Die Arbeitskraft der Gesellschafter ist in dem Umfang zu erbringen, sofern dies zur Erreichung des in § 2 genannten Zieles notwendig ist, § 3 Abs. 1 (Einlagen der Gesellschafter). Herr … und (ab 1. September 2003) auch Herr … waren hauptberuflich in der Gesellschaft tätig, die … Gesellschafter auf Abruf bis zu sechs Monate für die Gesellschaft im Kalenderjahr.

Die Entlohnung regelte ebenfalls der Gesellschaftsvertrag. So sah § 7 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages vom September 2003 folgende Ergebnisverteilung vor: "Für alle, von den Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebrachten materiellen und immateriellen Produktionsfaktoren ist die üblicherweise marktgerechte Entlohnung zu ermitteln. Die Bewertung der Entlohnungsansprüche der Produktionsfaktoren ist während der Vertragszeit fortzuschreiben. Für die einzelnen zu entlohnenden Faktoren sind die nachfolgenden Bedingungen vereinbart.

a) Entlohnung der eingebrachten Arbeitskraft

Der Gesellschafter … erhält ein Arbeitsvorweg in Höhe von 2.000 € jährlich.

Der Gesellschafter … erhält ein Arbeitsvorweg in einer Höhe von 2.000 € jährlich.

Der Gesellschafter zu 3.) … erhält ein Arbeitsvorweg in der Höhe von 3.000 € monatlich.

Der Gesellschafter zu 10.) … erhält ein Arbeitsvorweg in Höhe von 3.000 € monatlich.

Die übrigen nicht ganzjährig tätigen Gesellschafter erhalten ein Arbeitsvorweg in der Höhe von 1.000 € monatlich je vollzeitlich tätigem Monat.

b) Entlohnung des Kapitals

Der Entlohnungsanspruch für eingebrachtes Kapital errechnet sich aus dem Mittel der 13 Stände das Kapitalkontos jeweils zum ersten jeden Monats des Wirtschaftsjahres, für den der Gewinn zu verteilen ist und dem 1. Juli des Folgejahres, verzinst mit 1 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zum 1. Januar des abzurechnenden Wirtschaftsjahres.

Der nach der Vorwegentlohnung der Faktoren ermittelte Restgewinn wird im Verhältnis 15 % jeweils auf die Gesellschafter 1) und 2) sowie 10% für die Gesellschafter zu 3 und 10 und jeweils 5 % auf die Gesellschafter zu 4 bis 9 und 11 und 12 verteilt."

Außerdem erhält nach § 10 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung jeweils eine Stimme, unabhängig von der Kapitalbeteilig...

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