Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit des Erlasses eines Anerkenntnisurteils nach Anerkennung eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen und Auszahlung der Leistung

 

Orientierungssatz

Hat ein Sozialhilfeträger im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens eine zunächst abgelehnte Hilfeleistung (hier: Kosten der Unterkunft) doch noch anerkannt, einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen und die Leistung ausbezahlt, so kommt der Erlass eines Anerkenntnisurteils mangels eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft für die Wohnung I. für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014.

Die 1948 geborene Klägerin ist seit 11/2013 Altersrentnerin und bezieht aufstockende Leistungen der Grundsicherung von der Beklagten. Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrer erwachsenen Tochter M. die Wohnung I., deren alleinige Mieterin die Klägerin ist und deren monatliche Miete im streitigen Zeitraum Euro 521,24 betrug. Die Beklagte bewilligte der Klägerin unter Berücksichtigung eines hälftigen Mietanteils für die Tochter M., welche bis 5/2014 Leistungen nach dem SGB II bezog, für die Kosten der Unterkunft monatlich Euro 256,12, zuletzt für den Monat August 2014 (Bescheid vom 08.07.2014). Nachdem der Tochter der Klägerin die SGB II Leistungen seitens des Jobcenters wegen mangelnder Mitwirkung ab 01.06.2014 versagt wurden (Bescheid vom 20.05.2014), beantragte die Klägerin mit Fax-Schreiben vom 26.07.2014 die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft, da sie allein mietvertraglich verpflichtet sei und keine Zuwendungen mehr erhalte. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2014 ab. Der Widerspruch vom 01.08.2014, mit dem die Klägerin zugleich die Übernahme der vollen Stromkosten beantragte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.09.2014.

Dagegen hat die Klägerin am 26.09.2014 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, dem das Gericht im Hinblick auf die Übernahme der vollen Miete ab 26.09.2014 (Eingang des Antrags) bis zum 30.11.2014 stattgab (Beschluss vom 20.10.2014 S 20 SO 535/14 ER). Hinsichtlich der Stromkosten wurde der Antrag zurückgewiesen, da zunächst das Verwaltungsverfahren durchzuführen sei. Mit Ausführungsbescheid vom 21.10.2014 übernahm die Beklagte die vollen Kosten der Unterkunft der Klägerin für die Zeit vom 26.09.2014 bis 30.11.2014 in Höhe von noch Euro 554,93. Mit Bescheid vom 02.12.2014 nahm sie den angefochtenen Bescheid vom 29.07.2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22.09.2014 zurück und bewilligte der Klägerin auch für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von noch Euro 1536,72 die volle Miete und übernahm auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren. Mit Wirkung vom 01.01.2015 wurden die Kosten der Unterkunft in voller Höhe wieder laufend von der Beklagten übernommen (Bescheid vom 11.12.2014). Mit Bescheid vom 09.12.2014 lehnte die Beklagte die Übernahme der Abschlagzahlung für die monatlichen Stromkosten in Höhe von Euro 64,- ab, da dieser über den Regelbedarf nach § 27a SGB XII gedeckt sei.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter und bitte um Erlass eines Anerkennungsurteils sowie um eine Kostenentscheidung.

Die Beklagte beantragt nach Aktenlage,

die Klage abzuweisen.

Sie sieht von einer weiteren Stellungnahme ab.

Das Gericht hat die Leistungsakte von der Beklagten sowie die Prozessakte S 20 SO 535/14 ER beigezogen. Wegen des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG).

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, soweit das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin insoweit entfallen ist, als die Beklagte den streitigen Bescheid vom 29.07.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 22.09.2014 zurückgenommen, die streitigen Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.07.2014 bis 31.12.2014 anerkannt und die Leistungen an die Klägerin ausgezahlt hat (Bescheid vom 12.12.2014). Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens war allein die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft ab 01.07.2014, welches mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29.07.2014 abgelehnt worden war. Soweit die Kosten der Unterkunft ab 1/2015 wieder laufend übernommen worden sind (vgl. Bescheid vom 11.12.2014), besteht darüber hinaus kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung. Den Erlass eines Anerkenntnisurteils bedurfte es dazu nicht mehr, soweit die Beklagte ihrer Verpflichtung auf Auszahlung der streitigen Beträge bereits nachgekommen ist. Gegenstand...

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