Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II. Keine Streitsachengebühren -
Leitsatz (amtlich)
Im Falle zentraler Warmwasserversorgung kann zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Warmwasserbereitung nicht auf die Werte des § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB II zurückgegriffen werden. Stattdessen können die Werte aus dem lokalen bzw. bundesweiten Betriebskostenspiegel herangezogen werden.
Tenor
Unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 10.06.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.09.2013, 18.11.2013 und 25.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 19.12.2013 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin zu 1) weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Dezember 2013 in Höhe von 7,69 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin zu 1) deren notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Monat Dezember 2013.
Die am 02.05.1964 geborene Klägerin zu 1) stand mit ihrer am 08.04.1994 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), im Jahr 2013 bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Die Klägerinnen bewohnen eine gemeinsame Wohnung im A-Straße, A-Stadt, für welche sie ab September 2013 an ihre Vermieterin pro Monat eine Nettokaltmiete von 286,86 Euro, einen Betriebskostenabschlag von 118,71 Euro, einen Heizkostenabschlag inkl. den Kosten für die Warmwasseraufbereitung von 127,42 Euro sowie einen Zuschlag für Modernisierung von 3,77 Euro, also insgesamt 536,76 Euro, zahlten. Die Wohnung wird von einer zentralen Gasheizung versorgt, die mehrere Wohnhäuser mit einer Gesamtwohnfläche von 1.879,63 m³ beheizt. Über diese Heizungsanlage erfolgt auch die Bereitstellung von Warmwasser.
Mit Schreiben vom 03.05.2013 teilte der Beklagte den Klägerinnen mit, dass die damaligen Heizkosten nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II seien und die Klägerinnen daher bis zum 30.11.2013 Gelegenheit hätten, ihr Verbrauchsverhalten in den kommenden sechs Monaten zu ändern. Der Beklagte ging zu damaligen Zeitpunkt im Falle der Klägerinnen von angemessenen Heizkosten in Höhe von monatlich 44,56 Euro, die er auf Grundlage des bis zum 24.06.2018 gültigen Energieausweises (Bl. 402-404 d. Verwaltungsakte) berechnete.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerinnen vom 20.05.2013 gewährte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 10.06.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Juli bis Dezember 2013, wobei der Beklagte bis einschließlich November 2013 die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten übernahm. Für Dezember 2013 erkannte der Beklagte die Heizkosten nur noch in Höhe von 44,56 Euro an. Wie mitgeteilt, würden die Heizkosten ab Dezember 2013 nur noch in angemessener Höhe anerkannt.
Hiergegen legten die Klägerinnen durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 04.07.2013, eingegangen beim Beklagten am 10.07.2013, Widerspruch ein. Die Berechnung von angemessenen Heizkosten in Höhe von 5,77 Euro pro Quadratmeter sei nicht nachvollziehbar. Die sich aus dem Energieausweis ergebenden Werte seien nicht zutreffend. Außerdem habe der Beklagte die Umstände des Einzelfalls, nämlich dass die Wohnung der Klägerinnen sich im Erdgeschoss befinde, nicht berücksichtigt.
Nachdem der Beklagte für den streitigen Monat weitere Änderungsbescheide unter dem 11.09.2013, 18.11.2013 und 25.11.2013 erlassen hatte, half er dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 teilweise insoweit ab, als er für den Monat Dezember 2013 Heizkosten in Höhe von 75,33 Euro anerkannte. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Für einen Zweipersonenhaushalt könnten ausgehend von einer angemessenen Wohnraumgröße von 60 Quadratmetern jährlich 714,00 Euro als angemessene Heizkosten anerkannt werden. Das ergebe sich aus dem kommunalen Heizspiegel des Landkreises A-Stadt 2012, wonach bei einer mit Erdgas betriebenen Heizung bei einer Gebäudefläche von mehr als 1.000 Quadratmetern von einem Richtwert von 11,90 Euro pro Jahr und Quadratmeter auszugehen sei. Dies entspreche monatlich 59,50 Euro. Hinzu kämen noch Pauschalen für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,79 Euro für die Klägerin zu 1) und 7,04 Euro für die Klägerin zu 2), woraus sich der anerkannte Betrag von 75,33 Euro ergäbe. Weil die Klägerinnen mit Schreiben vom 03.05.2013 auf die Unangemessenheit ihrer bisherigen Heizkosten hingewiesen worden seien, stünde ihnen kein Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Heizkosten zu.
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 19.12.2013 erkannte der Beklagte für den Monat Dezember 2013 angemessene Heizkosten in Höhe von 75,33 Euro an.
Die Klägerinnen haben mi...