Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. kein Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit
Orientierungssatz
Es widerspricht dem Schutzzweck des Sozialversicherungsrechts, eine Beitrags- und Versicherungspflicht während Zeiten der Freistellung von der Arbeit bei Fortbestehen der Entgeltzahlungspflicht zu verneinen (vgl LSG Mainz vom 21.6.2007 - L 5 KR 231/06).
Tatbestand
Streitig ist die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Dezember 2005 sowie Januar 2006.
Der jetzt 61-jährige Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er war bei der Firma F.F. GmbH & Co. KG beschäftigt, dort verdiente er zuletzt 2.347,92 € brutto. Aufgrund dieser Tätigkeit war er versicherungspflichtiges Mietglied der Beklagten.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2005 stellte das Arbeitsgericht Elmshorn folgenden Vergleich fest:
"1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher und fristgemäßer Kündigung der Beklagten aus dringenden betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.01.2006.
2. Bis zum 31.01.2006 wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehaltes der Klägerin (gemeint: des Klägers) ordnungsgemäß abgerechnet und dem Kläger die sich daraus ergebenden Nettobeträge ausbezahlt.
3. Der Kläger bleibt widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die Beklagte behält sich vor, dem Kläger mit einer Ankündigungsfrist von drei Kalendertagen an den Arbeitsplatz zurückzurufen. Für den Zeitraum vom 23.11.2005 bis zum 31.01.2006 wird der Kläger unwiderruflich und unter Anrechnung auf den noch bestehenden Erholungsurlaub und etwaig sonstige Freizeitausgleichsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. …
(…)"
Mit Bescheiden vom 27. Januar 2006 setzte die Beklagte den Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit vom 23. November bis 30. November 2005 auf 25,00 €, für die nachfolgende Zeit auf monatlich 324,02 € fest. Der Pflegeversicherungsbeitrag sollte für den anteiligen November 2005 3,08 €, ansonsten monatlich 39,92 € betragen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit fristgerechtem Widerspruch und machte geltend, ihm sei von der Bundesagentur für Arbeit ab dem 1. Februar 2006 Arbeitslosengeld bewilligt worden, weshalb die Bundesagentur vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31. Januar 2006 ausgehe. Laut Meinung der Spitzenverbände könne bei einer unwiderruflichen Freistellung ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses auch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses angenommen werden. Dem Kläger habe im Zeitraum vom 23. November 2005 bis 31. Januar 2006 ein Urlaubsanspruch zugestanden, ihm sei der Urlaub auch in dieser Zeit gewährt worden.
Auch bei einem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den 31. Januar 2006 hinaus hätte der Urlaub in diesem Umfang gewährt werden können. Dann hätte kein Widerrufsrecht des Arbeitgebers bestanden. Daher müsse die unwiderrufliche Freistellung unter dem Gesichtspunkt der Urlaubsgewährung betrachtet werden, weshalb kein vorzeitiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten sei.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juni 2006 mit, dass dem Widerspruch teilweise abgeholfen werde, da vom 8. November bis zum 30. November 2005 Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ein Krankengeldanspruch ruhe jedoch wegen des fortgezahlten Arbeitsentgelts.
Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ende am 22. November 2005. Vom 23. November vom zum 30. November 2005 liege Beitragsfreiheit gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vor. Insoweit würden die Bescheide vom 27. Januar 2006 zurückgezogen.
Diesem Bescheid wurden neue Einstufungsbescheide vom 6. Juni 2006 beigefügt, wonach der Krankenversicherungsbeitrag ab dem 1. Dezember 2005 monatlich 324,06 € betrage, der Pflegeversicherungsbeitrag 39,92 €.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er wie zuvor begründete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ab dem 23. November 2005 habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vorgelegen wegen der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung. Seitens des Arbeitnehmers müsse grundsätzlich eine Verfügungsbereitschaft und seitens des Arbeitgebers eine Verfügungsbefugnis bestehen. Daran fehle es jedoch ab dem 23. November 2005.
Die Gründe für den abgeschlossenen Vergleich seien unbeachtlich. Die Versicherungspflicht habe daher am 22. November 2005 geendet, wegen der Arbeitsunfähigkeit habe die versicherungspflichtige Mitgliedschaft bis zum 30. November 2005 fortbestanden.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 8. März 2007 vor dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen.
Das Beschäftigungsverhältnis habe fortbestanden, denn für ein Fortbestehen komme es im Beitragsrecht auf die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an laut Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) (BSGE 73, 126).
Der konkrete Anlass für die unwiderrufliche Fr...