Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Beschränkung von Leistungen nach dem AsylbLG wegen mangelnden Vorbezugs abgesenkter Leistungen
Orientierungssatz
1. Das BSG hat festgestellt, dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland oder dem Vorbezug abgesenkter Leistungen für einen bestimmten Zeitraum abhängig zu machen. Ein etwaiges Vertrauen des Ausländers genieße deshalb keinen Vorrang gegenüber den Belangen der Allgemeinheit. Das Gericht schließt sich im vorliegenden Antragsverfahren der höchstrichterlichen Entscheidung vom 17.6.2008 an. Das Gericht kann nicht erkennen, dass diese Rechtsprechung zu offenkundig rechtlich unvertretbaren Ergebnissen führen würde. Eine ggf. vertiefende Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Entscheidung bleibt allein dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R.
2. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dient allein der Abwendung einer gegenwärtigen bzw. unmittelbar drohenden Notlage, nicht aber der endgültigen Klärung bzw. Sicherung von (vermeintlichen) Rechtsansprüchen und nur das Auftreten einer existenziellen Notlage kann es rechtfertigen, die Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung von höheren Leistungen zu verpflichten.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, Köln wird abgelehnt.
Gründe
1. Der am 24.6.2010 von den Antragstellern erhobene Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums, hilfsweise in Höhe von 80% dieser Leistungen ab Eingang des Antrags beim Gericht, hilfsweise die ARGE Köln beizuladen und diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) zu gewähren, äußerst hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, diese Leistungen in Höhe von 80% vorläufig zu gewähren und aufstockende Leistungen nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz darf zudem grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten.
Für die gestellten Anträge kann kein Anordnungsanspruch festgestellt werden.
Nach der Begründung in der Antragsschrift vom 24.6.2010 begehren die Antragsteller mit ihrem Antrag die Gewährung erhöhter Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog. Analog-Leistungen) bzw. nach dem SGB II oder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII) anstelle der ab dem 1.6.2010 erbrachten Leistungen nach § 3 AsylbLG (vgl. Bescheid vom 26.5.2010). Bei der gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller weder einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG mangels Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Vorbezugsfrist noch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII.
Nach § 2 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (B 8/9b AY 1/079 entschieden, dass die Vorbezugsfrist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann und die mit Wirkung vom 28.8.2007 erfolgte Ausdehnung der V...