nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist die Freistellung des Klägers vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag beziehungsweise die Verminderung der Beitragshöhe gemäß der Kinderzahl.
Der 1954 geborene Kläger ist verheiratet und Vater dreier in den Jahren 1990, 1993 und 1996 geborener Kinder. Ab 1990 war er als angestellter Journalist beschäftigt. Nach seinen eigenen Angaben betrug sein Monatsbruttoverdienst im Jahre 1997 5.000,- DM nebst Sonderzahlungen. Für das Jahr 2003 hat er ein Jahresbruttoeinkommen von 33.400,- Euro angegeben. Seit 01.01.2004 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld.
Im Mai 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die umgehende Freistellung von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, über die Befreiung entscheide der zuständige Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) und leitete den Antrag an diese weiter. Bereits im März 1997 hatte der Kläger auch bei der BfA beantragt, auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten. Er meinte, bei steigenden Beiträgen und sinkenden Leistungen sei private Vorsorge geboten, die sich eine fünfköpfige Familie mit durchschnittlichem Einkommen nicht leisten könne. Durch die Erziehung der Kinder trage er zudem zur Bestandssicherung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Ausserdem sei die Generationengerechtigkeit nicht gewährleistet. Mit Bescheid vom 31.07.1997 und Widerspruchsbescheid vom 10.02.1998 lehnte die BfA den Antrag ab, weil eine gesetzliche Grundlage zur Befreiung von der Versicherungspflicht nicht bestehe und die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht verfassungswidrig sei. Die Klage vor dem SG Köln (S 8 (6) RA 295/97) und die Berufung vor dem LSG NW (L 3 RA 38/99) blieben erfolglos. Im Revisionsverfahren (B 12 RA 7/01 R) wurden die Bescheide der BfA wegen der alleinigen Zuständigkeit der Beklagten als Beitragseinzugsstelle aufgehoben, im übrigen jedoch die Revison zurückgewiesen. Der Hilfsantrag auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung sei zu Recht von den Instanzgerichten mangels Durchführung eines Verwaltungsverfahrens abgewiesen worden.
Im Oktober 2003 beantragte der Kläger erneut und unter Hinweis auf sein Begehren vom Mai 1997, ihn umgehend von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung freizustellen. Mit Bescheid vom 21.10.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sei (§ 1 Nr. 1 SGB VI).
Noch im Oktober 2003 legte der Kläger Widerspruch ein unter Hinweis auf seinen ursprünglichen Antrag. Er verweigere die Beitragszahlung für die gesetzliche Rentenversicherung und beantrage hilfsweise, ihn aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu entlassen oder von der Beitragspflicht zu befreien sowie die bisher gezahlten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zu erstatten). Als unterhaltspflichtiger Vater von drei Kindern mache er die Beitragsäquivalenz seiner Kindererziehungsleistungen geltend. Er stützte sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001, welches sinngemäß auch auf die gesetzliche Rentenversicherung anzuwenden sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2003 als unbegründet zurück. Am 29.12.2003 hat der Kläger ausdrücklich Klage wegen Rentenversicherungsbeiträgen beim SG Köln erhoben und zunächst die Befreiung von der Beitragszahlung zur Rentenversicherung unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten beantragt.
Zur Begründung verweist der Kläger auf sein Vorbringen in den früheren Verfahren gegen die BfA. Er meint, die Anrechnung von Erziehungszeiten sei zum Ausgleich der Belastung Kindererziehender nicht geeignet. Die Stichtagsregelung zum 01.01.1992 sei verfassungswidrig; eines seiner Kinder sei vor diesem Stichtag geboren. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94) leitet er ab, dass die Kindererziehung für umlagefinanzierte Systeme der Alterssicherung konstitutive Bedeutung habe und den Geldbeiträgen gleichwertig sei. Zudem werde er durch Steuerpflichten (Ökosteuer, Mehrwertsteuer) im Vergleich zu Kinderlosen überproportional belastet. Die gesetzliche Rentenversicherung sei insgesamt verfassungswidrig wegen steigender Beitragslasten und schwindender Rentenanwartschaften. Ausserdem hält der Kläger Verstöße gegen europäisches Recht für gegeben.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,
dass bei Weiterbestehen der Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei weiterem Aufbau von Rentenanwartschaften nach Maßgabe des versicherten Arbeitsentgelts der seit August 1997 zu leistende Gesamtsozialver- sicherungsbeitrag des Klägers ...