Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über keine Sperrminorität, ist er der Gesellschafterversammlung gegenüber weisungsgebunden und in die Organisation des Unternehmens eingegliedert, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und bezieht er ein erfolgsunabhängiges fest vereinbartes monatliches Gehalt, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.11.2015 bis 31.08.2016 als Geschäftsführer im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Be-schäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig gewesen ist und die Klägerin dement-sprechend verpflichtet ist, für den genannten Zeitraum Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 5.456,50 EUR nachzuzahlen.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 08.06.2015 gegründet. Die entsprechende Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 24. 08.2015. Seit der Gründung sind als Geschäftsführer der Gesellschaft der Beigeladene zu 1) und Herr PT bestellt. 100-prozentige Gesellschafterin der Klägerin ist jedoch die T GmbH (vgl. § 3 Gesellschaftsvertrag der Klägerin). Die Beschlüsse der Klägerin werden dabei nach § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags nur mit einfacher Mehrheit gefasst.
Als Geschäftsführer der T GmbH, die die 100-prozentige Gesellschafterin der Klägerin ist, sind drei Geschäftsführer bestellt, unter anderem der Beigeladene zu 1). Seit dem 06.04.2009 war der Beigeladene zu 1) mit 10.000 EUR (33,33 %) am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Für seine Tätigkeit bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt der Beigeladene zu 1) eine monatliche Zahlung i.H.v. 2.500,00 EUR brutto.
Die Beschlüsse der T GmbH wurden gemäß dem vorliegenden Gesellschaftsgründungs-vertrag vom 12.12.2008 zunächst grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Nur für bestimmte Beschlüsse war eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Es heißt in dieser Hinsicht in § 9 des Gesellschaftervertrags der T GmbH: "1. Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vor-sehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter.
2. Nur mit 75 % der Stimmen aller Gesellschafter kann beschlossen werden: a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, b. die Auflösung der Gesellschaft, c. die Beschlüsse gemäß den §§ 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages."
Die §§ 6, 7 und 8 des Gesellschaftsvertrags regeln dabei folgendes:
"§ 6 Geschäftsführer 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft stets alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 2. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Allein-vertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Dies gilt auch dann, soweit der alleinige Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft ist. 3. Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.
§ 7 Vertretung der Gesellschaft Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer dritten Personen gegenüber wird nicht beschränkt durch die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beschränkungen für die Geschäftsführung.
§ 8 Geschäftsführung 1. Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft in den beiden Geschäftsführern ge-meinschaftlich zu, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird. 2. Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Geschäfts-führungsbeschränkungen einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse festgesetzt sind oder werden. 3. Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die nicht projektbezogen sind und eine Investition von mehr als 20.000,00 EUR erf...