Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.03.2019; Aktenzeichen B 3 KS 1/18 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 90%,

die Beklagte zu 10% zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines sog. Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids bezüglich der Feststellung ihrer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach.

Die Klägerin betreibt als Literaturagentin die " ... " mit Sitz in ... . Sie ist auf Autoren bzw. Werke aus der Russischen Föderation, Weißrussland und der Ukraine spezialisiert.

Ausweislich einer am 04.05.2010 von der Beklagten durchgeführten Internetrecherche gab die Klägerin seinerzeit in der deutschsprachigen Version der Internetpräsenz ihrer Literarischen Agentur an, sie "vertrete russische Autoren und Verlage weltweit, biete Fiktion, literarische und Handels-, Non-Fiction, Theater- und Filmrechte".

Mit Bescheid vom 10.05.2010 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit der Klägerin zum grundsätzlich abgabepflichtigen Unternehmerkreis mit der Begründung fest, dass von der Klägerin ein "sonstiger Verlag" im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSVG betrieben werde. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

Da die Klägerin keine Angaben zu den an Publizisten gezahlten Entgelten machte, erging mit Datum vom 11.08.2010 ein Schätzbescheid für die Beitragsjahre 2005-2009. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.

Am 17.08.2010 legte die Klägerin Widerspruch ausdrücklich gegen den "Schätzungsbescheid vom 11.08.2010" ein. Die Klägerin vertrat die Auffassung, nicht abgabepflichtig nach dem KSVG zu sein. Als literarische Agentin vertrete Sie Autoren und Verlage mit Wohn- und Geschäftssitz in der Russischen Föderation, in Weißrussland und der Ukraine und biete in deren Auftrag in Deutschland und anderen Ländern Übersetzungsrechte an literarischen Werken an. Aus den Honoraren, die den Autoren und Verlagen durch ihre Vermittlung zuflössen, erhalte sie von diesen eine Erfolgsprovision. Sie würde weder selbstständige Künstler oder Publizisten beschäftigen noch an diese Entgelte auszahlen, sondern erhalte als literarische Agentin Zahlungen von ihren Klienten.

Bezüglich der Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach erging am 22.09.2010 ein weiterer Bescheid in dem die Beklagte zwar an ihrer Entscheidung aus dem Bescheid vom 10.05.2010 festhielt, die Begründung für die Abgabepflicht aber abänderte. Die Beklagte ging nunmehr von einer Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG aus. Denn diese betreibe ein Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Auch dieser Bescheid blieb unangefochten.

Im Nachgang übersandte die Klägerin der Beklagten eine Reihe von Verträgen, die über ihre Agentur zwischen russischen Autoren und überwiegend ausländischen Verlagen geschlossen wurden. Die vorgelegten Verträge wurden nicht von der Klägerin, sondern ausschließlich von den Verlagen und den Autoren unterzeichnet. Dies entspricht, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, auch dem in der Agentur grundsätzlich üblichen Prozedere. Aus § 9 der jeweiligen Verträge ergibt sich, dass der Rechteinhaber die Klägerin als seine Agentin dazu autorisiert ("authorizes") für den Rechteinhaber in allen aus dem Vertrag resultierenden Angelegenheiten tätig zu werden ("to act in the Proprieter’s behalf in all matters arising out of this agreement"). Der Vertrag sieht darüber hinaus eine Kommission zu Gunsten der Klägerin i.H.v. 15 % von allen Beträgen vor, die auf Grundlage des Vertrags gezahlt wurden ("Both parties are aware that the above named agent shall receive a commission of 15 % (fifteen percent) on all monies payable under this contract"). Darüber hinaus regelt der Vertrag in § 10, dass alle auf Grundlage des Vertrags vorgenommenen Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu überweisen sind ("All payments from this contract shall be made to the following account: ... ... "). In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu ausgeführt, dass sie diese Inkassofunktion nicht in jedem Einzelfall für die Autoren tatsächlich wahrnehme, wohl aber in den Fällen, in denen sich die Verlage kostenintensive Auslandsüberweisungen ersparen wollten. Das gleiche gelte für die Übersendung von Belegexemplaren, welche die Klägerin in den Fällen in Empfang nehme und an die Autoren weiterleite, in denen sich die Verlage hohe Portokosten ins Ausland ersparen wollten. Abschließend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die entsprechenden Verträge zwischen Verlagen und Autoren von ihr entworfen bzw. zur Verfügung gestellt würden.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin stellte die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2011 gegenüber der Klägerin klar, dass eine Abgabepflicht der Klägerin dann nicht bestehe, wenn sie im Einzelfall Autoren an deutsche Verlage ver...

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