Tenor
I. Der Bescheid vom 12.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2007 - Az.: 84 110030 X 002 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers bei der Beklagten zur Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
1. Der Kläger ist ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein der seit 1979 ein Open-Air-Konzert veranstaltet. Dieses einmal jährlich stattfindende Open-Air-Konzert ist eine zweitägige Veranstaltung bei der 10 bis 15 Musikbands pro Konzert gegen Entgelt auftreten. Der Kläger erhebt für diese Veranstaltung von den Besuchern Eintrittsgelder.
2. Zur Beurteilung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers wurden der Fragebogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG, ein Vereinsregisterauszug des Amtsgerichts Landau a. d. Isar VR 315, die Satzung des Klägers und ein Ausdruck der Internetseite des Klägers vorgelegt.
Mit Bescheid vom 12.12.2006 stellte die Beklagte die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers fest. Der Kläger betreibe ein abgabepflichtiges Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
3. Mit Schreiben vom 03.01.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Gemäß der Vereinssatzung habe der Kläger den wesentlichen Zweck, das gesellschaftliche und kulturelle Leben in W. mitzugestalten und vor allem die jüngere Generation für dieses Anliegen zu gewinnen. Der Vereinszweck werde laut Satzung durch folgende Maßnahmen erreicht: Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen jeglicher Art, Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine und Gruppen sowie an Freizeitsportveranstaltungen, Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen, Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Vereinsausflügen sowie Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Gruppen.
Im Widerspruchsverfahren wurden zur streitgegenständlichen Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers ergänzende Unterlagen vom Kläger nicht vorgelegt und von der Beklagten nicht gefordert. Der Kläger ist der Entgeltmeldung der Honorare und der Zahlung der Künstlersozialabgabe gegenüber der Beklagten für die Jahre ab 2001 fortlaufend nachgekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht als sonstiger Veranstalter sei nicht zu beanstanden. Maßgeblich für diese Entscheidung sei zunächst die Tatsache, dass der Kläger bereits seit 30 Jahren ein zweitägiges Open-Air-Konzert unter Beauftragung selbständig tätiger Musiker durchführe und im Rahmen dieser Veranstaltung Eintrittsgelder erhebe. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen des wesentlichen Zwecks im Bereich der Darbietung künstlerischer Werke bzw. Leistungen ergebe sich aus der Tatsache, dass es ausweislich der vorgelegten Satzung ein wesentlicher Zweck des Vereins sei, für die Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen jeglicher Art zu sorgen, sodass zumindest ein wesentlicher Zweck des Vereins darin zu sehen sei, im Rahmen des Open-Air-Konzertes für die Aufführung bzw. Darbietung künstlerischer Werke bzw. Leistungen zu sorgen.
4. Gegen den Bescheid vom 12.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2007 hat der Kläger am 19.06.2007 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Der Kläger sei kein sonstiges Unternehmen im Sinne des KSVG. Das Bundesverfassungsgericht habe zum sonstigen Unternehmen i. S. d. KSVG den Begriff des "professionellen Vermarkters" geprägt. Die Professionalität sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet durch die Nachhaltigkeit mit der die Betroffenen Künstler beauftragen und Konzerte veranstalten. An dieser Nachhaltigkeit fehle es im vorliegenden Fall, da der Kläger nur einmal pro Jahr ein Open-Air-Konzert veranstaltet. Angesichts dieses einmal im Jahr stattfindenden Ereignisses und der damit verbundenen geringfügigen professionellen Vermarktung sei der Begriff des Unternehmens nicht auf den Kläger anzuwenden. Die Durchführung kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen sei auch nicht der wesentliche Zweck des Klägers. Wäre dies der Fall, so müsste die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen darauf ausgelegt sein, die einmal im Jahr stattfindende Open-Air-Veranstaltung auszurichten und zu organisieren. Richtig sei zwar, dass die Planung und Durchführung einer derartigen Veranstaltung mit einem gewissen Arbeits- und Organisationsaufwand verbunden sei, dies stellte jedoch nicht den wesentlichen Zweck des Klägers dar. Zum einen sei aus der Satzung ersichtlich, dass sich der Kläger fünf verschiedene Zwecke gesetzt habe und die Open-Air-Veranstaltung stelle nur einen Teil eines dieser Zwecke dar, nämlich die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Zum anderen führe der Kläger weitere Veranstaltungen durch, die ebenfalls einen gewissen Organisationsbedarf nach sich zi...