Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Erledigungsgebühr. anwaltliche Mitwirkung. Teilanerkenntnis
Orientierungssatz
Von einer Mitwirkung des Rechtanwalts am einvernehmlichen Verfahrensabschluss ist auszugehen, wenn dieser seinem Mandanten Gehalt und Auswirkungen der Annahme eines Teilanerkenntnisses darlegt und so eine Entscheidung über die Weiterführung der Klage im Übrigen bzw eine Erledigungserklärung herbeiführt und die entsprechenden Prozesserklärungen abgibt. Die hierbei erforderliche Kommunikation mit dem Mandanten und dem Gericht stellt eine hinreichende Mitwirkung iS der Nr 1006 RVG-VV dar (vgl LSG Chemnitz vom 30.7.2008 - L 6 B 337/08 AS-KO).
Tenor
I. Auf die Erinnerung wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.11.2010 abgeändert. Die aus der Staatskasse der Erinnerungsführerin zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 558,70 € festgesetzt (davon noch 2/3 aus der Staatskasse zu erstatten).
II. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 01.11.2010 unterbliebene Festsetzung einer Terminsgebühr und einer Erledigungsgebühr.
Dem Kostenverfahren vorangegangen ist ein Klageverfahren auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), in welchem seitens der Erinnerungsführerin namens und im Auftrag der Klägerin eine Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhoben worden war. Mit der Klageerhebung erfolgte eine Begründung der Rechtsfehlerhaftigkeit des angegriffenen Bescheides. Im Weiteren wurden im Verfahren von der Erinnerungsführerin Unterlagen über die Einkommensverhältnisse der Klägerin vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 28.05.2008 wurde beklagtenseits ein mit umfangreicher Begründung und Rechenwerk versehenes Teilanerkenntnis abgegeben. Mit Schriftsatz vom 11.06.2008 wurde durch die Erinnerungsführerin das Teilanerkenntnis namens der Klägerin angenommen und schließlich der Rechtsstreit im Übrigen nach Annahme eines teilweisen Kostengrundanerkenntnisses vom Beklagten bezüglich 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für erledigt erklärt.
Mit Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung am 15.12.2008 wurde von der Erinnerungsführerin beantragt, folgende Vergütung festzusetzen:
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Verfahrensgebühr |
250,00 € |
Terminsgebühr |
200,00 € |
19 Fotokopien |
9,50 € |
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Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
20,00 |
€ |
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Zwischensumme |
479,50 |
€ |
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Umsatzsteuer |
91,11 |
€ |
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abzgl. bereits in Rechnung gestellter |
110,87 |
€ |
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Endsumme |
459,74 |
€ |
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Vom Kostenbeamten des erkennenden Gerichtes wurde mit Schreiben vom 21.12.2009 darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren neben der Terminsgebühr auch eine Erledigungsgebühr in Höhe einer Mittelgebühr von 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer geltend gemacht wurde. Daraufhin wurde seitens der Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 11.01.2010 weiter beantragt, auch im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Erledigungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen und zur Begründung ausdrücklich Bezug genommen auf den Vortrag im Kostenfestsetzungsverfahren.
Mit Beschluss vom 01.11.2010 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 332,60 € fest. Hierbei wurden folgende Posten berücksichtigt:
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Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) |
250,00 € |
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV) |
20,00 € |
Fotokopiekosten (Nr. 7000 VV) |
9,50 € |
Insgesamt |
279,50 € |
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV |
53,10 € |
Gesamtsumme |
332,60 € |
Davon noch 2/3 aus der Staatskasse zu erstatten |
221,73 € |
Im gegenständlichen Beschluss wird vertreten, dass der Festsetzung einer Terminsgebühr entgegenstehe, dass ein Teilanerkenntnis nicht zur Erledigung des Rechtsstreits im Sinne der Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG führe.
Der Einstellung einer Erledigungsgebühr stehe entgegen, dass für die Entstehung einer solchen Gebühr eine Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich sei und eine besondere über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts vorliegend nicht ersichtlich wäre.
Der Beschluss wurde an die Erinnerungsführerin am 05.11.2010 zugestellt und von dieser mit am 23.11.2010 eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt.
Die Erinnerungsführerin ist der Auffassung, dass auch bei einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung erfolgenden Annahme eines Teilanerkenntnisses eine Terminsgebühr anfalle. Vorliegend sei diese als Mittelgebühr zu beziffern, da der anwaltliche Aufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Teilanerkenntnisses vergleichbar sei mit dem einer Verhandlung von durchschnittlicher Dauer. Aufgrund desselben Sachverhaltes, nämlich Annahme des Teilanerkenntnisses unter anwaltlicher Mitwirkung sei darüber hinaus eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG i.H.v. 190 € angefallen.
II. Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.
Unstreitig zutreffend festgesetzt wurd...