Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerungsverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten eines rentenrechtlichen Klageverfahrens
Orientierungssatz
Eine entsprechende Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziffer 1 (3. Variante) VV-RVG kommt auch für den Fall, dass im sozialgerichtlichen Verfahren (in dem Betragsrahmengebühren entstehen) ein Vergleich geschlossen wurde, nicht in Betracht. Wird der Prozess durch einen Vergleich, also durch ein gegenseitiges Zu- und Nachgeben der Beteiligten, oder auf andere Weise beendet, fällt eine Terminsgebühr nur an, wenn dieser Vergleich in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin geschlossen wurde beziehungsweise die gerichtlichen Erörterungen zu einer sonstigen Verfahrensbeendigung geführt haben. Unerheblich ist dabei, ob der dem Anwalt entstandene Aufwand höher ist als bei oder vor der Annahme eines außergerichtlichen Anerkenntnisses.
Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Klägerin vom 05. Oktober 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. September 2009 - S 13 R 338/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der der Erinnerungsführerin und Klägerin (im Folgenden nur: Erinnerungsführerin) durch die Erinnerungsgegnerin und Beklagte (im Folgenden nur: Erinnerungsgegnerin) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines rentenrechtlichen Klageverfahrens. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten um die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Das Verfahren endete - ohne Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage - durch die Erklärung der Annahme eines von der Erinnerungsgegnerin abgegebenen Vergleichsangebotes, mit dem sich die Erinnerungsgegnerin auch verpflichtete, der Erinnerungsführerin die Hälfte der ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Streit des vorliegenden Erinnerungsverfahrens steht nach dem Vorbringen der Beteiligten nur noch die Entstehung einer (fiktiven) Terminsgebühr.
Die Erinnerung bleibt erfolglos; sie war daher zurückzuweisen.
Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. September 2009 - S 13 R 338/06 - ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Überprüfung stand. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführerin zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zutreffend auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 422,27 € festgesetzt. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle insbesondere die beantragte (fiktive) Terminsgebühr nicht festgesetzt.
1. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche T...