Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Geltendmachung weiterer Funktionsbeeinträchtigungen bei unverändertem Gesamt-GdB

 

Orientierungssatz

1. Eine allein darauf gerichtete Klage, dass der Versorgungsträger zur isolierten Feststellung weiterer Funktionsbeeinträchtigungen bei unverändertem Gesamt-GdB verurteilt wird, ist unzulässig.

2. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Deshalb kann allein die isolierte Geltendmachung einer weiteren Funktionsbeeinträchtigung bei unverändertem Gesamt-GdB mit der Klage nicht begehrt werden.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bezeichnungen der bei dem Kläger vorliegenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

Bei dem im D. geborenen, also derzeit E. Jahre alten Kläger stellte der Beklagte in Ausführung des vor dem Sozialgericht Lüneburg im Verfahren zum Aktenzeichen S F. abgegebenen Anerkenntnisses vom 27. Juni 2006 mit Ausführungsbescheid vom 23. November 2006 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ab dem 01. März 2005 sowie die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens “G„ ab dem 30. Januar 1980 fest. Grundlage dieser Feststellung waren folgende Funktionsbeeinträchtigungen:

1. Aortenaneurysma (Einzel-GdB 50),

2. Lendenwirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlungen in beide Beine und Fußheberschwäche links (Einzel-GdB 30),

3. künstlicher Kniegelenksersatz rechts (Einzel-GdB 30),

4. Schlafapnoesyndrom und Herzrhythmusstörungen bei Bluthochdruck (Einzel-GdB 30),

5. Unfallfolgen (Einzel-GdB 25),

6. Schulterhochstand links mit Verformung des Schlüsselbeines (Einzel-GdB 20),

7. Zuckerkrankheit mit peripheren Nervenstörungen (Einzel-GdB 20),

8. Hirnschädigung bei Durchblutungsstörungen (Einzel-GdB 20).

Die Gebrauchseinschränkung des linken Daumens wurde mit einem sich nicht erhöhend auswirkenden Einzel-GdB von 10 bewertet.

Hiergegen erhob der Kläger am 06. Dezember 2006 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die von dem Sachverständigen und im Urteil der Kammer vom G. (Az.: S F.) erwähnten Funktionsbeeinträchtigungen nur unzureichend im Ausführungsbescheid berücksichtigt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der angefochtene Ausführungsbescheid vom 23. November 2006 basiere auf dem Teilanerkenntnis vom 27. Juni 2005 und gebe dessen Inhalt wieder. Durch den Bescheid vom 23. November 2006 sei der Kläger nicht beschwert, das von ihm angenommene Teilanerkenntnis sei ordnungsgemäß ausgeführt worden. Ferner sei der Widerspruch ohnehin nur gegen die Höhe des Gesamt-GdB und/oder die Feststellung von Merkzeichen zulässig. Einzel-GdB-Werte würden nicht für sich allein in Bindung erwachsen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei dem Kläger ohnehin bereits der höchstmögliche Gesamt-GdB von 100 festgestellt sei.

Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Lüneburg am 30. April 2007 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt im Wesentlichen vor, bei einer weiteren Verfolgung der Ansprüche hinsichtlich des Merkzeichens “aG„ sei es wichtig, dass die vom Sachverständigen und vom Sozialgericht festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen erfasst und bei dem Beklagten dokumentiert seien.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Ausführungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die im Urteil zum Aktenzeichen S F. und von dem Sachverständigen festgestellten Einzel-GdB zugrunde zu legen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage bereits für unzulässig und verweist auf die Begründung in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. März 2007.

Das erkennende Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 04. September 2007 vor seiner Entscheidung durch Gerichtsbescheid ordnungsgemäß angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung durch diese Entscheidungsform gegeben.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte im hiesigen Verfahren sowie zum Verfahren S F. sowie auf die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum Aktenzeichen I. Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten hierzu vorher angehört worden sind, der Sachverhalt geklärt ist und keine schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Für eine ...

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