Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 2. März 2022 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022 Leistungen zur sozialen Teilhabe als Assistenzleistungen in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 319,67 € zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwältin G., K Platz, B. bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets (pB).
Der 1989 geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 1. November 2011 ist ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt. Er leidet an einer leichten geistigen Behinderung und einer Drogenabhängigkeit. In der Zeit vom 8. bis zum 28. März 2017 absolvierte der Antragsteller eine stationäre Entgiftungsbehandlung in der S Fachklinik in B. Nach dem Entlassungsbericht vom 7. April 2017 wurden u.a. die Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeits- und Entzugssyndrom) und Neurofibromatose benannt. Der Erstkontakt mit Cannabis sei im Alter von 17 Jahren erfolgt. Seit 9 Jahren konsumiere er täglich Cannabis und seit 4 Jahren Chrystal. Die Aufnahme sei in das nichtmedikamentöse, suchtspezifische Therapieprogramm erfolgt, wo er sich zu einer längerfristigen Abstinenz motiviert gezeigt habe. Während des Aufenthaltes habe eine physische und psychische Stabilisierung erzielt werden können. Die Entlassung sei mit negativem Drogenscreening erfolgt.
Im Januar 2017 beantragte der Antragsteller erstmals Leistungen der Eingliederungshilfen in Form eines Persönlichen Budgets (pB).
Nach einer amtsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 26. April 2017 leidet der Kläger an einer leichten geistigen Behinderung und einer Drogenabhängigkeit. Leitsyndrom sei eine geistige Behinderung. Darüber hinaus liege eine seelische Behinderung infolge Sucht vor. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme habe sich der Antragsteller für eine Ausbildung zum Koch interessiert. Bei der Erledigung der notwendigen Formalitäten benötige er intensive Unterstützung. Aufgrund einer Lernbehinderung sei er in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, mit Behörden zu kommunizieren. Er habe es versäumt, Anträge zu stellen. Der Antragsteller sei vollumfänglich orientiert gewesen. Psychische Auffälligkeiten haben während der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Es bestünde ein ausgeprägter Hilfebedarf bei der Erledigung von Behördenangelegenheiten und der Motivation bezüglich einer Kontaktaufnahme zu einer Drogenberatungsstelle. Ferner benötige er Unterstützung bei der Bewirtschaftung seiner Wohnung und bei der Realisierung seines Wunsches nach beruflicher Qualifikation.
Nach Durchführung eines Gesamtplanverfahrens schlossen die Beteiligten eine Zielvereinbarung für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019, wonach dem Antragsteller ein monatliches Budget in Höhe von 319,67 € erbracht werde. Als Ziele des Persönlichen Budgets wurden vereinbart:
- Entgegenwirken der bestehenden Drogenproblematik (Erreichen einer dauerhaften Abstinenz durch Entgiftung, Entwöhnungsbehandlung und Nachsorge sowie Suchtberatung)
- Unterstützung zur Aufnahme einer Beschäftigung
- Hilfestellung und Anleitung bei Haushaltsführung
- Unterstützung bei Wohnungssuche.
Nach Punkt 2 der Zielvereinbarung wurden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in den Lebensbereichen Arbeit und Beschäftigung, Lebenspraktische Anleitung, besondere psychosoziale Hilfe, Freizeit und pflegerische Hilfen erbracht. Nach den weiteren Angaben in der Zielvereinbarung sei der Antragsteller wegen einer wesentlichen Behinderung in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt.
Unter dem 19. Mai 2019 schlossen die Beteiligten eine weitere inhaltsgleiche Zielvereinbarung für den Geltungszeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. September 2019.
In der Zeit von April 2018 bis März 2020 gewährte der Antragsgegner Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Form eines pB bzw. nach dem Teil 2 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung in Gestalt von Leistungen zur Sozialen Teilhabe gemäß §§ 99, 113 Abs. 1, 2 und 3 SGB IX i.V.m. § 78 SGB IX als Assistenzleistung auf der Grundlage der Feststellungen im Gesamtplan in Höhe von 319,67 € (zuletzt Bescheid vom 5. Februar 2020 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020).
Die Hilfe wurde nachfolgend durchgehend durch den Sozialen Fachdienst B. („So.Fa. B.“) erbracht, welcher Fachleist...