Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die ... Klägerin bezieht schon seit längerem Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch II - SGB II). Gegenstand beider Klageverfahren ist die Frage, ob die Höhe der Regelleistung (§ 20 SGB II) den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes entspricht. Die Klägerin geht davon aus, dass der Betrag von 345,00 € monatlich das verfassungsrechtlich verbürgte Existenzminimum nicht abdeckt. Das Klageverfahren S 9 AS 2342/06 bezieht sich auf den Bewilligungszeitraum von Mai 2006 bis Oktober 2006, das Klageverfahren S 9 AS 4445/06 bezieht sich auf den folgenden Bewilligungsabschnitt von November 2006 bis April 2007.
Die Klägerin hat am 24.07.2006 (S 9 AS 2342/06) und am 22.12.2006 (S 9 AS 4445/06) Klage zum Sozialgericht erhoben und beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2006 und des Bescheides vom 25.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zu zahlen; hilfsweise beantragt sie, die Rechtssachen dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da das Gesetz allem Anschein nach gegen geltendes Verfassungsrecht, insbesondere gegen Artikel 1, 20, 28 sowie 80 Grundgesetz (GG) verstößt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bzw. Widerspruchsbescheiden.
Mit seinem Beschluss vom 10.04.2007 hat das Gericht die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beteiligten unter Fristsetzung bis zum 04.05.2007 dazu angehört, dass beabsichtigt ist, über die Klagen durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.
Hierzu hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.05.2007 ausführlich Stellung genommen und beruft sich nochmals darauf, dass ihrer Auffassung nach die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind, so dass das Verfahren nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist. Eine Reaktion der Beklagten liegt nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die genannten Prozessakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, entscheidet das Gericht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG. Unerheblich ist, dass die Klägerin offensichtlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht. § 105 SGG knüpft die Erteilung eines Gerichtsbescheides nämlich nicht an die Zustimmung der Beteiligten sondern lässt es ausreichen, wenn diese zuvor angehört worden sind.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
§ 20 Abs. 1 SGB II stellt klar, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende insbesondere die Bedarfe der Ernährung, der Kleidung, der Körperpflege, des Hausrats, der Haushaltsenergie (ohne auf die Heizung entfallende Anteile) sowie die Bedarfe des alltäglichen Lebens und in vertretbarem Umfang auch die Bedarfe zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben umfasst. Sodann legt § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II fest, dass alleinstehende Personen hierfür einen Betrag von monatlich 345,00 € erhalten.
Diese gesetzlichen Anforderungen hat die Beklagte eingehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Bescheide diesen gesetzlichen Vorschriften widersprechen würden. Die Beklagte hat der Klägerin für die streitigen Zeiträume die gesetzlich zustehenden Leistungen bewilligt. Durch den Bescheid vom 13.04.2006 sind der Klägerin für den Zeitraum von Mai 2006 bis Oktober 2006 monatlich 105,00 € zuerkannt worden. Dabei ist ein Nebeneinkommen der Klägerin (400,00 € monatlich) entsprechend den gesetzlichen Anrechnungsvorschriften mit einem Betrag von 240,00 € auf den Leistungsanspruch der Klägerin angerechnet worden (hierzu § 11 SGB II). Gegen diese Anrechnung hat die Klägerin keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Vielmehr vertritt sie die generelle Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, insbesondere die Festlegung der monatlichen Regelleistung auf 345,00 €, verfassungswidrig sind (hierzu später). Mit dem weiteren Bescheid vom 25.09.2006 sind der Klägerin sodann für den zweiten Bewilligungszeitraum (November 2006 bis April 2007) weiterhin monatliche Leistungen in Höhe von 105,00 € zuerkannt worden. Auch hierbei ist von dem Arbeitseinkommen der Klägerin monatlich ein Betrag von 240,00 € angerechnet worden. Dies ist nicht zu beanstanden.
Daher kann die Klage mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg haben.
Wenn die Klägerin (hilfsweise) beantragt, das Klageverfahren auszu...