Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Mannheim vom 16.4.2003 - S 8 KR 2593/02, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte die Kosten für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intracytoplasmatischer Spermainjektion (ICSI) zu tragen hat, soweit sie unmittelbar am Körper der privatversicherten Ehefrau des Klägers durchgeführt wurden.
Bei der ICSI handelt es sich um eine Technik der extracorporalen Befruchtung, die im wesentlichen bei Ehepaaren angewandt wird, die infolge einer Fertilitätsstörung des Mannes auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen können. In solchen Fällen genügt es in der Regel nicht, Samen- und Eizelle zur spontanen Verschmelzung im Reagenzglas zusammenzubringen (In-vitro-Fertilisation). Vielmehr muss ein einzelnes Spermium mit Hilfe einer mikroskopisch dünnen Nadel unmittelbar in die Eizelle injiziert werden. Die übrigen Einzelschritte des Verfahrens bestehen ebenso wie bei der In-vitro-Fertilisation darin, durch Hormonbehandlung der Frau mehrere Eizellen verfügbar zu machen, dem Körper zu entnehmen und nach dem Befruchtungsvorgang des Embryo wieder in den Körper zu übertragen (sog. Embryonentransfer).
Der am 23.03.1967 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Seine Ehefrau ist privatversichert. Der Kläger leidet unter einer primären Sterilität bei andrologischem Faktor. Bei seiner Ehefrau konnte kein pathologischer Befund erhoben werden. Am 20.06.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine extracorporale Befruchtung mit ICSI. Er legte hierzu das Attest des Ärztlichen Direktors der Frauenklinik des Universitätsklinikums Heidelberg Prof. Dr. Strowitzki vom 12.06.2001 vor, ausweislich dessen er unter der genannten Fertilisationsstörung leide. Die private Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers hatte zuvor eine Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, dass bei der Ehefrau keine Krankheit vorliege.
Durch Bescheid vom 30.07.2001 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ebenfalls ab. Nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sei die ICSI von dem vertragsärztlichen Leistungsangebot ausgeschlossen sei. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 13.08.2001 half die Beklagte teilweise durch Bescheid vom 25.09.2001 insoweit ab, als sie eine Kostenübernahme hinsichtlich der am Körper des Klägers und der vollständig extracorporal durchzuführenden Maßnahmen zusagte. Die Maßnahmen, die unmittelbar bei der nicht gesetzlich versicherten Ehefrau des Klägers zu erbringen seien, würden nicht übernommen.
Nachdem am 24.10.2001 die erste Behandlung mit ICSI durchgeführt wurde, beantragte der Kläger am 22.11.2001 die Kostenübernahme der Beklagten für einen zweiten Versuch. Durch Bescheid vom 02.01.2002 sagte die Beklagte eine Kostenübernahme in dem Umfang, wie sie hinsichtlich des ersten Versuchs bewilligt wurde, auch für den zweiten Versuch zu. Hiergegen erhob der Kläger am 23.01.2002 Widerspruch und machte einen Kostenübernahmeanspruch auch bezüglich der unmittelbar am Körper seiner Ehefrau durchzuführenden Maßnahmen geltend.
Am 12.05.2002 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für einen dritten Behandlungsversuch mittels ICSI. Wiederum sagte die Beklagte eine Kostenübernahme im Umfang der bisherigen Bewilligungsbescheide für den dritten Versuch zu (Bescheid vom 16.05.2002). Auch hinsichtlich der dritten Teilablehnung erhob der Kläger am 28.05.2002 Widerspruch.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Sie verwies darauf, dass nach der gesetzlichen Regelung sowie nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung die gesetzliche Krankenversicherung jeweils nur diejenigen Leistungen zu erbringen hat, die bei ihren Versicherten durchgeführt werden. Hierzu gehörten im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ggf. erforderliche Leistungen beim Ehegatten des Versicherten nicht, wenn dieser nicht bei derselben Krankenkasse versichert sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne der Kläger eine weitergehende Kostenerstattung nicht verlangen.
Am 31.10.2002 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben.
Er macht geltend, dass die durch die Beklagte vorgenommene Auslegung der Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Sozialgesetzbuch/Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V -) nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 03.04.2001, B 1 KR 40/00 R, B 1 KR 22/00 R und B 1 KR 17/00 R = BSG, SozR 3-2500 § 27 a Nr. 2, 3) stehe. Konkreten Aufschluss hierüber gebe vor allem die Pressemitteilung Nr. 19/01 des Bundessozialgerichts Ziffer 1 vom 03.04.2001 zum Urteil B 1 KR 22/00 R, wonach auch dann, wenn nur ein Ehepartner Mitglied einer ges...