Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung als onkologisch verantwortlicher Arzt bei gleichzeitiger Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
Orientierungssatz
1. Die vertragsärztliche Versorgung ist seit 2002 in die hausärztliche und fachärztliche Ebene unterteilt. Die Möglichkeit zur Ausführung und Abrechnung onkologischer Leistungen ist auf bestimmte Facharztgruppen begrenzt und steht unter Genehmigungsvorbehalt. Vom Hausarzt können onkologische Leistungen nicht abgerechnet werden. Die Abrechnung onkologischer Leistungen setzt die Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung voraus. Maßgeblich ist der Zulassungsstatus des Arztes.
2. Nach den Onkologie-Vereinbarungen können nur noch Internisten mit dem Schwerpunkt "Hämatologie und internistische Onkologie" als onkologisch verantwortliche Ärzte tätig sein. Der Vertragsarzt, der sich für den hausärztlichen Versorgungsbereich entschieden hat, kann daher nur nach entsprechender Entscheidung des Zulassungsausschusses oder bei Wechsel der Versorgungsebene onkologische Leistungen erbringen oder abrechnen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung als onkologisch verantwortliche Ärztin bei gleichzeitiger Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung.
Die 1964 geborene Klägerin ist als Fachärztin für innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Sie ist ferner berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung “Hämatologie und internistische Onkologie„ zu führen. Zugelassen ist sie seit 13.06.2006 mit Praxissitz in A-Stadt.
Die Klägerin beantragte am 29.06.2006 die Anerkennung als onkologisch verantwortliche Ärztin.
Mit Bescheid vom 18.12.2006 wies die Beklagte den Antrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin erfülle alle fachlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung. Gemäß § 2 der Onkologievereinbarung, die zuletzt im Jahre 1995 aktualisiert worden sei, sei die Tätigkeit als onkologisch verantwortlicher Arzt unabhängig von der Teilnahme an der haus- oder fachärztlichen Versorgung. Im Gegensatz dazu sei die vertragsärztliche Versorgung seit dem Jahre 2002 in die hausärztliche und fachärztliche Ebene unterteilt. Die Leistungen der onkologischen Versorgung (Kapitel 13.3.4) seien grundsätzlich der fachärztlichen Versorgungsebene vorbehalten. Mit Einführung des EBM 2005 sei die Möglichkeit zur Ausführung und Abrechnung der onkologischen Leistungen auf bestimmte Facharztgruppen begrenzt und zusätzlich unter Genehmigungsvorbehalt gestellt worden. Eine Genehmigung setze deshalb zusätzlich voraus, dass die zugehörigen kurativen Leistungen zur onkologischen Versorgung vom Antragsteller erbracht und abgerechnet werden könnten. Von Hausärzten könnten die Leistungen jedoch nicht abgerechnet werden. Die Klägerin sei an ihren Zulassungsstatus gebunden. Die Klägerin verfüge auch nicht über eine Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung der fachspezifischen Leistungen für die onkologische Versorgung, da hierfür die Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung vorausgesetzt werde. Die Erbringung der kurativen Spezialleistungen für die onkologische Versorgung bedingte wiederum die Zuerkennung der Kostenerstattung nach den Onkologieziffern.
Hiergegen legte die Klägerin am 23.01.2007 Widerspruch ein. Sie trug zur Begründung vor, nach § 9 Abs. 1 der Onkologie-Vereinbarung habe die Beklagte, wenn die Voraussetzungen nach der Vereinbarung erfüllt seien, keinen Ermessensspielraum zur Erteilung der Genehmigung. § 2 der Onkologie-Vereinbarung regele weiterhin eindeutig, dass die Tätigkeit als onkologisch verantwortlicher Arzt unabhängig von der hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgung sei. Wenn eine Änderung im Jahr 2002 gewollt gewesen wäre, hätte man eine solche Änderung vorgenommen. Die Teilnahme an dieser Zusatzvereinbarung solle aber unabhängig von der Teilnahme an der haus- oder fachärztlichen Versorgung sein. Ziel der Vereinbarung sei die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung. Hierdurch sollten in der onkologischen Diagnostik und Therapie eine Alternative zur stationären Behandlung angeboten, Versorgungsengpässe vermieden und die vertragsärztliche onkologische Versorgung verbessert werden. Ein Ausschluss aller hausärztlich tätigen Ärzte und dazu noch derer mit den ausgewiesenen Schwerpunktbezeichnungen Onkologie und Hämatologie würde dem Sinn und dem Ziel dieser Vereinbarung zuwider laufen. Es gehe nicht um die Abrechnung der fachärztlichen Ziffern des EBM 2005, sondern um sog. Sonderziffern, so dass schon aus diesem Grund eine Vorrangstellung des EBM 2005 nicht gegeben sei. Gerade die Onkologie-Vereinbarung beziehe sich auf die Trennung der fachärztlichen und hausärztlichen Ebene, ansonsten wäre § 2 als Regelung überflüssig. Auch sei ein entsprechender Versorgungsbedarf gegeben. Selbst wenn man eine Vorrangstellung des EBM 2005 an...