Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherten Klägers auf Erstattung von bereits entstandenen Kosten für die ambulante Behandlung einer chronischen Analfistel mit Radiofrequenzablation (RFA). Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem in einem vorher definierten Bereich des Körpers Gewebe durch die Zufuhr von großer Hitze zerstört wird.
Der im Juli 1984 geborene Kläger beantragte - befundgestützt und unter Einreichung eines entsprechenden Kostenvoranschlages - zuletzt unter dem 04. November 2021 die Versorgung mit einer Radiofrequenzablation, nachdem seine Erkrankung im Analbereich trotz vorheriger viermaliger chirurgischer Intervention nicht geheilt werden konnte. Nach Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg vom 15. November 2021 lehnte die Beklagte den Antrag mit sozialverwaltungsbehördlicher Verfügung vom 19. November 2021 ab, weil die gewünschte Therapie nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen zähle. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 15. Dezember 2021 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 2022 als unbegründet zurück. Die von dem Kläger beantragte Sanierung einer chronischen Analfistel mit Radiofrequenzablation habe bisher keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten. Deshalb komme eine Versorgung nur im Falle einer notstandsähnlichen Situation in Betracht, die jedoch nicht vorliege. Im Übrigen habe der Kläger den Beschaffungsweg nicht eingehalten, er habe am 04. November 2021 die Kostenübernahme beantragt, eine Entscheidung jedoch nicht abgewartet, sondern die Behandlung durchführen lassen.
Hiergegen hat der - nicht professionell - vertretene Kläger mit bei dem Sozialgericht Neuruppin am 04. April 2022 eingegangenem Schriftsatz - ohne Datum - Klagen erhoben, mit der er sein nunmehr auf Kostenerstattung gerichtetes Begehren weiterverfolgt, nachdem er die Behandlung am 09. November 2021 hat durchführen lassen. Er meint, trotz intensiver Behandlung und vier Operationen habe ein Genesungsprozess nicht erzielt werden können. Es sei nicht davon auszugehen gewesen, dass nochmalige Operationen zur Genesung führen würden. Das durch den behandelnden Arzt beantragte Verfahren habe dieser unter den Aspekten der Heilungschancen, dem Risikobereich, der Genesungszeit und der Kosten begründet. Der Kläger sei zwei Monate nach der durchgeführten Operation genesen und sei heute wieder arbeitsfähig. Die Kosten stünden in keinem Vergleich zu anderen stationären Behandlungsmethoden und verlängerten Arbeitsunfähigkeitszeiten. Allein der Umstand, dass die Behandlungsmethode nicht im Katalog der Beklagten gelistet sei, könne nicht das entscheidende Kriterium für die Zustimmung oder Ablehnung sein. Schließlich könne die Beklagte angesichts der bereits über ein Jahr anhaltenden Arbeitsunfähigkeit und dem Umstand, dass es keine Aussichten auf eine kurzfristige Genesung gegeben habe, nicht darauf verweisen, der Kläger habe keine Anträge gestellt und sie sei nicht informiert gewesen. Aus gesundheitlicher Sicht sei es fahrlässig, wenn offene eiternde Wunden nicht schnellstmöglich verheilten.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der mit dem Bescheid vom 19. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. März 2022 verlautbarten ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung zu verurteilen, ihm die Kosten für die am 09. November 2021 durchgeführte Behandlung der Analfistel entsprechend der Rechnung vom 09. November 2021 sowie der Rechnung vom 15. November 2021 in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.025,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. März 2022 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie auf ihre Erwägungen im auch angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 09. März 2022 Bezug und vertieft diese. Hierneben hebt sie noch einmal hervor, es fehle für die neue Behandlungsmethode an einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses. In diesem Fall komme ein Anspruch nur dann in Betracht, wenn Versicherte an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden oder vergleichbar schweren Erkrankung litten, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Methode nicht zur Verfügung stehe. Dies gelte aber nur dann, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Vorliegend seien schon die ersten beiden Voraussetzungen nicht erfüllt. Überdies habe der Kläger den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten.
Das Gericht hat die Beteiligten mit gerichtlichen Verfügungen vom 07. Juli 2...