Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Schaffung von Höchstaltersgrenzen verfassungsgemäß
Orientierungssatz
Der mit der Schaffung von Höchstaltersgrenzen sowohl für Frauen (40. Lebensjahr) als auch für Männer (50. Lebensjahr) stringent normierte Leistungsausschluss von medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß § 27a Abs 3 SGB 5 in der Fassung vom 14.11.2003 verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zur Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung in Form einer sog. Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) verpflichtet ist.
Die beiden jeweils bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten Kläger sind Ehepartner. Bei beiden besteht eine schwerwiegende Erkrankung (Ehefrau: Spina bifida (= Spaltbildung der Wirbelsäule)/Ehemann: progressive Muskeldystrophie), welche jeweils Rollstuhlpflicht bedingt.
Zusätzlich liegt bei der ... 1969 geborenen (also bald 37-jährigen) Klägerin Sterilität vor, während bei dem ... 1946 geborenen (mithin vor Vollendung des 60. Lebensjahres stehenden) Kläger eine Asthenospermie (d.h. eine Kraftlosigkeit der Spermien mit einem Anteil der normal beweglichen Spermien unter 60 %) vorhanden ist.
Wegen der dadurch verursachten ungewollten Kinderlosigkeit beantragten sie bei der Beklagten unter Vorlage entsprechender ICSI-Behandlungspläne der Gynäkologischen Gemeinschaftspraxis Dr. ed-Din J/ Dr. P, O, vom 21. Oktober 2004 die Übernahme der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sowohl beim männlichen als auch beim weiblichen Ehegatten. Diese Anträge lehnte die Beklagte unter Berufung auf die bestehenden gesetzlichen Altersgrenzen durch Bescheid vom 29. Oktober 2004 ab, den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss II der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 2005 zurück.
Gegen diese Bescheide richtet sich die am 25. April 2005 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage, mit der die Kläger unter Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ihr Begehren aus dem Antrags- und Vorverfahren weiter verfolgen.
Sie beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen demgemäß,
|
1. |
|
den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2005 aufzuheben, |
|
2. |
|
die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die geplanten ICSI-Maßnahmen laut Behandlungsplänen der Gynäkologischen Gemeinschaftspraxis Dr. ed-Din J/ Dr. P, vom 21. Oktober 2004 zu verpflichten. |
Die Beklagte, die ihre Bescheide für zutreffend erachtet, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Außer den Gerichtsakten haben der Kammer die die Kläger betreffenden Kassenakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ihre Entscheidung mit Einverständnis der Parteien gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung treffen.
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen ablehnenden Entscheidungen der Beklagten entsprechen geltendem Recht und verletzen die Kläger folglich nicht in ihren Rechten.
Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen nach der maßgeblichen Vorschrift des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die streitbefangenen Leistungen zu gewähren sind (Abs. 1) respektive unter denen ein Leistungsausschluss normiert ist (Abs. 3), sind in dem Ausgangsbescheid vom 29. Oktober 2004 korrekt und umfassend zitiert worden; hierauf wird zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen gerichtlicherseits Bezug genommen.
Ergänzungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang lediglich die Tatsache, dass der Gesetzgeber den hier streitbefangenen Leistungsausschluss jetzt auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt hat und hierdurch die bislang gültigen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung vom 14. August 1990 überholt worden sind. Das hat entgegen den klägerischen Vorstellungen im persönlichen Widerspruchsschreiben vom 14. Februar 2005 zur Folge, dass für eine im Ermessen der Krankenkassen stehende Ausnahmegenehmigung an Hand individueller Gegebenheiten nunmehr kein Raum ist.
Mit dem jetzt unter Schaffung von Höchstaltersgrenzen sowohl für Frauen (40. Lebensjahr) als auch für Männer (50. Lebensjahr) stringent normierten Leistungsausschluss hat der Gesetzgeber entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen, eine diesbezüglich angedachte verfassungskonforme Auslegung ist dem erkennenden Gericht nicht möglich.
Der klägerseitig angesprochene Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des G...