Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusätzliches Krankengeld. Nichtzahlung. Einmalzahlung. Arbeitgeber. fortdauernde Arbeitsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf zusätzliches Krankengeld besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die Einmalzahlung aus Gründen der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht gezahlt hat.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines zusätzlichen Krankengeldes gemäß § 47 a SGB V.

Der am 1951 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1992 bei der Beklagten versichertes Mitglied. Ab 01.04.1997 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 12.05.1997 erhielt er im Rahmen des Lohnfortzahlungsgesetzes Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Ab 13.05.1997 bezog der Kläger von der Beklagten Krankengeld. Am 15.12.1997 beantragte er telefonisch bei der Beklagten die Gewährung eines zusätzlichen Krankengeldes wegen der ihm aufgrund der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Einmalzahlung seines Arbeitgebers.

Mit Bescheid vom 15.12.1997 lehnte die Beklagte die Zahlung eines zusätzlichen Krankengeldes auf der Grundlage des § 47 a SGB V ab. Die Beklagte führte aus, dass mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 § 47 a SGB V zum 01.01.1997 eingeführt worden sei, der in bestimmten Fällen die Zahlung eines zusätzlichen Krankengeldes vorsehe. Diese gesetzliche Neuregelung sei aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.01.1995 (1 BvR 892/88) erfolgt. Die Beklagte wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass für sie keine Fälle denkbar seien, in denen die Krankenkasse ein zusätzliches Krankengeld zahlen müsse. Die Voraussetzung, dass der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit eine Einmalzahlung während des Bezuges von Krankengeld nicht vom Arbeitgeber erhalten habe, sei erfüllt. Gleichzeitig sehe § 47 a SGB V jedoch vor, dass nach § 4 b des Entgeltfortzahlungsgesetzes arbeitsrechtliche Vereinbarungen zulässig seien, wonach Einmalzahlungen für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit um einen bestimmten Teil gekürzt werden dürfen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass in dem Maße, in welchem eine Einmalzahlung aufgrund Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften gekürzt werde, kein Anspruch auf zusätzliches Krankengeld bestehe. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Krankengeld gemäß § 47 a SGB V zu gewähren.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Ausführungen der Beklagten seien für ihn nicht nachvollziehbar, da sich daraus ergebe, dass der § 47 a SGB V keinen Sinn hätte.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber des Klägers mit, dass es sich bei der umstrittenen Einmalzahlung um das Weihnachtsgeld für 1997 handle. Aufgrund der fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber nicht gezahlt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Verweis auf ihren Bescheid vom 15.12.1997 führte die Beklagte darüber hinaus aus, dass die Entgeltersatzfunktion von Krankengeld es erfordere, dass sich die Höhe des Krankengeldes jeweils nach dem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Entgeltes richte. Als entgangenes regelmäßiges Entgelt gelte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht der während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entgangene Verdienst, sondern das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Entgelt, dass Kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung als dasjenige Arbeitsentgelt gelte, dass der Arbeitsunfähige unter normalen Umständen verdient hätte. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.01.1995 (1 BvR 892/88) habe der Gesetzgeber im Rahmen des durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 den § 47 a SGB V eingefügt. Gemäß § 47 a Satz 1 SGB V solle das zusätzliche Krankengeld einen Entgeltersatz für eine ausfallende Einmalzahlung darstellen, wenn der Arbeitnehmer diese Sonderzahlung während der Zeit des Entgeltersatzes nicht erhalte. Nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers habe dieser die im Monat November 1997 zu zahlende Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) nicht erhalten, da der Kläger seit dem 01.04.1997 fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt sei. § 47 a Satz 2 SGB V sehe jedoch vor, dass der Anspruch auf zusätzliches Krankengeld nicht bestehe für den Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes, der vom Arbeitgeber wegen krankheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gekürzt worden sei oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hätte gekürzt werden können. Es bestehe zwar bei dem Arbeitgeber keine Vereinbarung gemäß § 4 b Entgeltfortzahlungsgesetz, jedoch habe der Arbeitgeber dem Kläger das Weihnachtsentgelt nicht gezahlt, da er seit dem 01.04.1997 fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Unter Berücksichtigung des § 47 a Satz 2 sei auch die Beklagte daher nicht verpflichtet, dem Kläger ein zusätzliches Krankengeld zu zahl...

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