Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Verfahrensgebühr und der fiktiven Terminsgebühr nach Erlass eines Gerichtsbescheides
Leitsatz (amtlich)
Die fiktive Terminsgebühr ist, wenn es einer gerichtlichen Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder Gerichtsbescheid bedurfte, in Anlehnung an die Verfahrensgebühr bzw. die ihr zugrundeliegenden Kriterien festzulegen.
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. Februar 2008 wird abgeändert. Die dem Kläger durch die Beklagte zu erstattenden Kosten im Verfahren S 2 AS 2679/07 werden auf 446,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2007 festgesetzt.
Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der von der Beklagten zu tragenden Kosten des Klägers.
Der Kläger hatte am 3. Juli 2007 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 erhoben (Az.: S 2 AS 2679/07), mit dem er zur Zurückzahlung von 173,08 € verpflichtet wurde. Die Kammer hat diesem Klageanspruch mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2007 entsprochen, den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2007 aufgehoben und der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach auferlegt.
Am 25. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Kosten gegen die Beklagte in Höhe von 559,30 € zuzüglich sinngemäß Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung festzusetzen. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 250 €, einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200 €, einer Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € sowie Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 89,30 €.
Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie Gebühren in Höhe von 357 € für gerechtfertigt halte. Die Geschäftsgebühr sei maximal in Höhe von 180 € in Ansatz zu bringen, da die Bedeutung der Angelegenheiten für den Kläger, die Einkommensverhältnisse und der Aufwand des Klägerbevollmächtigten unterdurchschnittlich gewesen seien. Weiterhin sei auch die Terminsgebühr mit allenfalls 100 € festzusetzen. Bei der Bemessung der Terminsgebühr sei zu prüfen, welchen Arbeitsumfang ein Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich gehabt hätte, wenn auf seine Durchführung nicht verzichtet worden wäre. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass ein solcher Termin nicht mehr besonders aufwändig gewesen wäre, da das Gericht bereits im Vorfeld seine Rechtsauffassung geäußert hatte, die Rechtsfragen hinreichend schriftsätzlich behandelt worden waren und auch zum Sachverhalt keine weiteren Feststellungen erforderlich gewesen wären. Auch hier müsse für die Gebührenhöhe die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger beachtlich sein, welche bei einer Rückforderung in Höhe von 173,08 € als eher gering zu bewerten sei.
Der Kläger trug hierzu vor, dass die Ansicht der Beklagten, dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine unterdurchschnittliche Sache gehandelt habe, nicht zutreffend sei. Die streitige Summe von 173,08 € sei für ihn als Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II erheblich. Die Rechtsfrage sei nicht einfach zu beantworten gewesen, da zu dieser Problematik eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Entscheidungen vorlägen. Die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage und den hierzu ergangenen Entscheidungen habe einen über den Durchschnitt liegenden Aufwand gefordert. Auch sei die Entscheidung für ihn von größerer Bedeutung, da sie selbstverständlich auch in Zukunft die möglichen weiteren Krankenhausaufhalte beträfe. Hinsichtlich der Terminsgebühr gelte, dass diese auch in Verfahren, in welchen sie nach der gesetzlichen Regelung ohne mündliche Verhandlung entstehe, so zu bemessen sei, als ob ein ganz normaler Termin durchgeführt worden wäre. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass ein Termin nicht mehr besonders aufwändig gewesen wäre, sei daran zu erinnern, dass das Gericht in dieser Sache zunächst eine andere Rechtsauffassung vertreten habe und eine Änderung seiner Rechtsauffassung erst im Laufe des Verfahrens eingetreten sei. Da es sich insoweit insgesamt um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt habe, sei die Festsetzung der beantragten Mittelgebühren gerechtfertigt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Februar 2008 die dem Kläger durch die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 559,30 € fest. Die Festsetzung der Mittelgebühren sei nicht unbillig.
Hiergegen legte die Beklagte am 28. Februar 2008 Erinnerung ein und beantragte, die zu erstattenden Koste...