Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. selbst genutztes Wohneigentum. Nichtberücksichtigung von Tilgungsleistungen. Vermögensbildung. Vergleich mit Vermietern
Leitsatz (amtlich)
Tilgungsleistungen zählen nicht zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in § 22 SGB 2. Gleichheitsgedanken mit Blick auf eine Vermögensmehrung bei Vermietern bei Übernahme von Mietkosten besteht nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft iS des § 22 SGB II.
Der Kläger bewohnt mit seiner Familie ein Eigenheim mit 98 qm Wohnfläche, das er 1996 gekauft hat. Auf dem Haus lastet ein Darlehen aus dem Jahre 2002 bei der Deutschen H.. Am 31. Dezember 2004 betrug die Restschuld noch rund 112.000,- €.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 in der Fassung eines Änderungsbescheids vom 6. Juni 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte sie dabei Neben- und Betriebskosten iHv monatlich 110,76 € sowie Schuldzinsen iHv monatlich 546,30 €, mithin einen Gesamtbetrag iHv 657,06 € als Kosten der Unterkunft (ohne Heizung). Nicht berücksichtigt wurden die Tilgungsleistungen, die im hier betroffenen Zeitraum Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005 monatlich 114,46 € bis 117,25 € betrugen.
Der Widerspruch des Klägers aufgrund der Nichtberücksichtigung der Tilgungsleistungen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Am 11. Juli 2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor, der Ausschluss der Tilgungsleistungen von den Kosten der Unterkunft werfe Gleichheitsprobleme in Bezug auf die in Mietwohnungen lebende Hilfebedürftigen auf, die über ihre Mietzahlungen zur Vermögensbildung der Vermieter beitrügen.
Der Kläger beantragt:
Der Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 wird aufgehoben.
Der Bescheid vom 27. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. Juni 2005 wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 die nachgewiesenen Tilgungsleistungen für das Hypothekendarlehen bei der Deutschen Genossenschafts- Hypothekenbank zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu den Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2007 waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden und beschwert den Kläger nicht, § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden als Kosten für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind.
Die Beklagte hat die Unterkunftskosten des Klägers zutreffend berechnet. Zu Recht hat sie bei der Bedarfsberechnung die vom Kläger zu erbringenden Tilgungsleistungen für das selbst genutzte Einfamilienhaus nicht als Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II berücksichtigt. Ein dahingehender Anspruch des Klägers besteht nicht.
Die Tilgungsraten für einen Kredit zur Anschaffung von Wohneigentum sind grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft zu werten, weil die Schuldentilgung der Vermögensbildung dient und es mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherung grundsätzlich nicht vereinbar ist, den Vermögensaufbau der Hilfeempfänger zu finanzieren (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 8/06 R - mit weiteren Nachweisen). Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung.
Die in der Literatur vereinzelt vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (vgl Berlit in: LPK-SGB II, § 22, Rdn 23) überzeugt nicht. Der Verweis darauf, dass bei der Übernahme von Mietzinszahlungen durch Sozialleistungsträger praktisch auch das Vermögen der Vermieter durch staatliche Leistungen vermehrt werde, so dass ein Gleichheitsproblem entstünde, lässt unberücksichtigt, dass es sich hierbei um einen vollkommen anderen Lebenssachverhalt handelt. Denn im Falle eines Hilfebedürftigen soll durch die Übernahme der Kosten der Unterkunft durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II das Wohnen als solches gesichert werden. Diese Sicherung der Unterkunft setzt nicht voraus, dass Eigentum gebildet wird, da das Wohnen auch durch eine Anmietung von Wohnraum erfolgen kann. Für einen Vermieter hingegen stellt die Vermietung seines nicht selbst bewohnten Wohneigentums die Bewirtschaftung seines Vermögens dar. Er erzielt dabei mit der Miete den auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbaren Erlös. Dabei ist es für ihn wirtschaftlich unerheblich, ob sein Mieter Leistungsbezieher nach dem SGB II ist oder nicht. Wäre der Vermieter selbst Leistungsbezieher nach dem SGB II, würden seine Mieterträge auf seinen Leistungsanspruch angerechnet. Die Situation eines Vermieters ...