Tenor

Die Erinnerung vom 05.08.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der zu erstattenden Kosten für das Verfahren 1. Instanz (S 1 U 5055/04) vor dem Sozialgericht Würzburg und das Verfahren 2. Instanz (L 18 U 242/06) vor dem Bayerischen Landessozialgericht. In dem Klage- und Berufungsverfahren, in welchem der Bevollmächtigte den Kläger vertrat, war streitig, ob dem Kläger aus Anlass des Ereignisses vom 28.06.1996 eine Verletztenrente über den 30.09.2004 hinaus zustand. Nach Einholung von zwei Gutachten wies das Sozialgericht Würzburg am 19.06.2006 die Klage ab, weil der Kläger über den 30.09.2004 hinaus lediglich einen Anspruch auf Gewährung einer Teilrente auf Dauer nach einer MdE von 20 v. H. habe. Im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten am 11.11.2008 einen Vergleich dahingehend, dass sich die Beklagte bereit erklärte, über den 30.09.2004 hinaus und weiterhin Verletztenrente nach einer MdE von 30 v. H. zu gewähren. Die Beklagte erklärte sich außerdem bereit, 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu tragen. Am 30.01.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Kostenfestsetzung. Er machte einen Betrag von 3.084,36 EUR (3/4 des von ihm berechneten Betrages von 4.112,48 EUR) geltend. Die Kostenberechnung umfasste die anwaltlichen Gebühren für das Verfahren 1. Instanz in Höhe von 774,36 EUR, für das Verfahren 2. Instanz in Höhe von 940,10 EUR, für Fahrtkosten des Klägers zu seinem Bevollmächtigten und Ärzten in Höhe von 770,40 EUR (2.568 km a’ 0,30 EUR) sowie Rechnungen für Berichte von Ärzten und Anforderungen von Urteilen verschiedener Gerichte in Höhe von 703,12 EUR. Die Beklagte akzeptierte die Kostenberechnung nicht, weil sie als angemessene Verfahrens- bzw. Terminsgebühr für die 1. Instanz allenfalls die Mittelgebühr anerkannte und die weiter geltend gemachten Kosten wie Gutachtengebühren, Arztrechnungen und weitere Auslagen des Klägers nicht als erstattungsfähig ansah, da im Sozialgerichtsverfahren das Amtsermittlungsprinzip bestehe, so dass das Gericht die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen und Beweismittel selbst beiziehe. Außerdem seien die vom Kläger auf eigenes Betreiben vorgelegten Unterlagen für das Verfahren nicht erforderlich gewesen. Eine Ausnahme bildeten die Fahrtkosten zur Besprechung in der Anwaltskanzlei. Hier könnten drei Fahrten anerkannt werden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die nach dem Vergleich vom 11.11.2008 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs. 1 SGG auf 1.119,14 EUR fest. Diese berechneten sich wie folgt: 1. Instanz

Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3102 250,00 EUR

Terminsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3106 200,00 EUR

Auslagenpauschale - VV Nr. 7002 20,00 EUR

Fotokopiekosten - VV Nr. 7000 50 Seite(n) à 0,50 EUR 25,00 EUR 17 Seite(n) à 0,15 EUR 2,55 EUR

- 497,55 EUR 19 % Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008 94,53 EUR - insgesamt 592,08 EUR

2. Instanz

Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3204 320,00 EUR

Terminsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3205 200,00 EUR

Einigungsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1007 250,00 EUR

Auslagenpauschale - VV Nr. 7002 20,00 EUR

- 790,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008 150,10 EUR - insgesamt 940,10 EUR

Gesamtbetrag 1.532,18 EUR davon 3/4 lt. Vergleich vom 11.11.2008 1.149,14 EUR

Außerdem wurde die Verzinsung der festgesetzten außergerichtlichen Kosten ab 02.02.2009 (Eingang der Kostennote bei Gericht) verfügt. Die Gebührenbestimmung des Klägerbevollmächtigten sei unbillig. Für die Kosten, die dem Kläger selbst entstanden seien, sei der Auffassung der Beklagten zu folgen. Diese stellten sich nach genauer Prüfung der Art und des Umfangs, auch im Hinblick auf das Amtsermittlungsprinzip nicht als notwendige außergerichtliche Kosten dar. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger am 05.08.2009 Erinnerung ein. Die Begründung sollte einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Eine Begründung wurde jedoch nicht abgegeben. Am 09.08.2010 legte der Urkundsbeamte die Akten der 2. Kammer als zuständige Kammer zur Entscheidung vor.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Kammer folgt im vollen Umfang der Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss. Bezüglich der Begründung wird auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG analog). Ergänzend wird ausgeführt, dass der Urkundsbeamte in Übereinstimmung mit der Beklagten für die Tätigkeit des Bevollmächtigten in der 1. Instanz zurecht von der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr und Terminsgebühr ausgegangen ist. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in der 1. Instanz war unterdurchschnittlich, da dieser lediglich Klage erhoben hat und einen Antrag nach § 1...

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