Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers vom 01.07.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.06.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht mit der Erinnerung eine höhere Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr für das Klageverfahren geltend.
Im Klageverfahren S 13 AS 199/08, in welchem der Antragsteller die beiden dortigen Klägerinnen vertrat, war streitig, ob die Arbeitsgemeinschaft Arbeit verpflichtet ist, für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen. Mit der Klage vom 28.02.2008 wurde gleichzeitig Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Antragstellers beantragt.
Mit Beschluss vom 29.04.2009 wurde den Klägerinnen für das Verfahren ab Klageerhebung Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet.
Das Verfahren wurde mit einem Vergleich dahingehend erledigt, dass sich die Beklagte bereit erklärte, bei Vorlage aller Unterlagen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2007 bis 23.09.2007 zu bewilligen.
Am 09.06.2009 machte der Antragsteller folgende Kosten gegenüber der Staatskasse geltend:
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Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3102 VV RVG |
325,00 Euro |
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern |
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- Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3106 VV RVG |
200,00 Euro |
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 49 RVG, Nr. 1006, 1005 VV RVG |
190,00 Euro |
- Zwischensumme der Gebührenpositionen |
715,00 Euro |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
- Zwischensumme netto |
735,00 Euro |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
139,65 Euro |
- Gesamtbetrag |
874,65 Euro |
Zusätzlich teilte er mit, für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes habe er eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 70,00 Euro netto (99,96 Euro brutto) erhalten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.06.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg die dem Antragsteller gegen die Staatskasse zustehenden Gebühren auf 485,63 Euro fest. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:
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Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3102 |
175,00 Euro |
Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1008 |
52,50 Euro |
Vergleichsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1006 |
190,00 Euro |
Auslagenpauschale - VV Nr. 7002 |
20,00 Euro |
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437,50 Euro |
19 % Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008 |
83,13 Euro |
- Insgesamt |
520,63 Euro |
Abzüglich Beratungshilfegebühr |
35,00 Euro |
- |
485,63 Euro |
Die Gebührenbestimmung durch den Antragsteller sei unbillig. Es handele sich um einen Durchschnittsfall. Deshalb sei beim Ansatz eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr von der Mittelgebühr auszugehen. Die Tätigkeit des Antragstellers habe aus der Überprüfung der angefochtenen Bescheide und Übersendung der Klageschrift mit Begründung, zwei kurzen gerichtsrelevanten Schreiben und Stellung des PKH-Antrages sowie Annahme des Vergleichsangebotes bestanden. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei gegenüber einem Durchschnittsfall als eindeutig unterdurchschnittlich zu werten. Auch sei die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber als unterdurchschnittlich anzusehen, da der streitige Zeitraum in der Vergangenheit gelegen sei. Zudem seien die Einkommen- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber sowie das geringe Haftungsrisiko als unterdurchschnittlich zu werten. Damit handele es sich nicht um einen Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von höchstens 175,00 Euro rechtfertige. Hinsichtlich der geltend gemachten Terminsgebühr sei nach Durchsicht der Akte festzustellen, dass kein Termin stattgefunden habe. Auch die Ausnahmeregelungen der Nr. 3106 VV RVG griffen nicht, so dass eine derartige Gebühr gegenständlich nicht angefallen sei. Gegen die weiterhin geltend gemachten Gebühren würden keine Bedenken erhoben.
Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 01.07.2009 Erinnerung eingelegt. Verrechnet worden seien die Mittelgebühren. Obwohl keine Verhandlung stattgefunden habe, sei eine Terminsgebühr angefallen. Der Vergleichsabschluss basiere auf einem Telefonat des Antragstellers mit der zuständigen Sachbearbeiterin der ARGE. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr gerechtfertigt. Denn die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Klägerinnen überdurchschnittlich gewesen. Es sei um ein Viertel ihres Jahreseinkommens gegangen. Auch der Umfang der Angelegenheit sei über dem Durchschnitt gelegen, da das Verfahren von Auftragserteilung bis Abschluss vom Dezember 2007 bis jetzt gedauert habe, das Gerichtsverfahren sei mit Klage vom 28.02.2008 eingeleitet worden. Aus der vorgelegten Stundenliste ergebe sich, dass der Antragsteller in der Akte mindestens 19 Mal tätig gewesen sei. Auch bei unterdurchschnittlicher ...