Leitsatz
Eheleute hatten zum Zwecke der Finanzierung einer Eigentumswohnung zwei Darlehen über 308.000,00 DM und 110.000,00 DM aufgenommen. Sie erwarben die Eigentumswohnung zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge und auch danach betreute die Ehefrau die seinerzeit zwei, fünf und acht Jahre alten Kinder der Parteien. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Gläubigerin des kleineren Darlehens wurde zu ihren Gunsten eine Grundschuld bestellt. Wegen des Grundschuldkapitals unterwarfen sich die Eheleute der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück, übernahmen für den Eingang des Grundschuldbetrages nebst Zinsen die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr jeweiliges gesamtes Vermögen. In der Folgezeit wurde der Ehemann arbeitslos. Die Zins- und Tilgungsraten konnten von den Parteien nicht mehr aufgebracht werden. Die Eigentumswohnung wurde zwangsversteigert. Im Jahre 1988 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Am 13.3.1990 trat die Gläubigerin des kleineren Darlehens - die Bank für Gemeinwirtschaft AG - ihre derzeitigen und künftigen Ansprüche gegen die Ehefrau aus dem aufgenommenen "Projektkredit" an die Antragsgegnerin ab.
Die Ehefrau trug vor, der den Kaufpreis mit 33.000,00 DM übersteigende Teil der insgesamt gewährten Darlehen von 418.000,00 DM sei zur Tilgung allein ihren früheren Ehemann betreffender Verbindlichkeiten verwendet worden. Für die von ihr beabsichtigte Klage, mit der die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldurkunde für unzulässig erklärt werden sollte, soweit sie den gegen die Ehefrau gerichteten Zahlungsanspruch betraf, beantragte sie Prozesskostenhilfe. Zur Begründung ihres angekündigten Klageanspruchs berief sich die Ehefrau auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Übernahme der Mithaftung eines Ehegatten, der wegen Fehlens eigenen Einkommens und Vermögens zur Erbringung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen außerstande ist, eine sittenwidrig begründete Bindung darstelle, die gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei.
Die Antragsgegnerin ist dem Vortrag der Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sie - anders als von der von ihr zitierten Rechtsprechung verlangt - nicht lediglich die Mithaftung für eine Schuldverpflichtung ihres früheren Ehemannes übernommen, sondern den Darlehensvertrag auch aus eigenem Interesse abgeschlossen habe, da sie immerhin Miteigentümerin zu 1/2 an der erworbenen Eigentumswohnung geworden sei und dort mit ihrem Familienangehörigen auch selbst gewohnt habe.
Das LG hat der Antragstellerin nur partiell Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin wegen eines über 44.840,30 EUR (87.700,00 DM) hinausgehenden Betrages wandte. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung wies das LG darauf hin, dass die Antragstellerin in Höhe des Betrages von 44.840,03 EUR (87.700,00 DM) ein eigenes Interesse an der Aufnahme des Darlehens gehabt habe und nicht lediglich als Mithaftende anzusehen sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des LG insoweit, als es den einheitlich beabsichtigte Klageantrag, der sich nach dem Willen der Antragstellerin auf die gesamten in der Grundschuldbestellungsurkunde ausgewiesenen 110.000,00 DM beziehen sollte, aufgespalten hat in einen Teil, für dessen Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht bejaht worden ist und in einen anderen Teil, für den eine solche Erfolgsaussicht nicht angenommen werden konnte. Nach § 139 BGB bleibe bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts der von der Nichtigkeit nicht erfasste Teil bestehen, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspreche. Hiervon sei unter den gegebenen Umständen in dem zu entscheidenden Fall auszugehen. Für die Antragstellerin sei es von Vorteil gewesen, nicht nur einen Miteigentumsanteil in Höhe der Hälfte an der zu erwerbenden Eigentumswohnung zu erhalten, sondern zugleich damit auch das Recht zu erlangen, dort wohnen zu können. Unstreitig sei dies über mehrere Jahre der Fall gewesen. Der Hinweis der Antragstellerin, sie sei nicht gleichberechtigte Partnerin ihres früheren Ehemannes im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrages gewesen, könne nicht durchgreifen. Es sei zwar richtig, dass der BGH in seinem Urteil vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99 = BGHZ 146, 37 dieses Erfordernis aufgestellt habe. In dieser Entscheidung sei es jedoch darum gegangen, einen Darlehensvertrag über 47.000,00 DM zu beurteilen, dessen Zweck darin bestand, vorhandene Geschäftsverbindlichkeiten des damaligen Ehemannes der mit unterzeichnenden Ehefrau umzuschulden und gemeinsame Restschulden der Eheleute abzulösen.
Der zu entscheidende Sachverhalt sei mit dieser Konstellation nicht vergleichbar. Dies gelte selbst dann, wenn der Tatsache...