Nach § 569 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde in Ermangelung einer abweichenden anderen gesetzlichen Bestimmung innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Es handelt sich dabei um eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Lediglich im Fall der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beträgt die Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO einen Monat.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, es handelt sich um die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angegriffen wird, nach § 570 Abs. 2 ZPO per Beschluss die Aussetzung der Vollziehung entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen anordnet. Nach § 570 Abs. 3 ZPO besteht diese Möglichkeit auch für das Beschwerdegericht.

Nach § 569 Abs. 2 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklärt werden. Die Schriftform ist im elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Variante ZPO gewahrt, wenn das elektronische Dokument statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit einer einfachen Signatur versehen und von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO versandt wird. Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) zu beachten.

Die Beschwerde kann bei dem Gericht eingelegt werden, von dem oder dessen Vorsitzenden die angegriffene Entscheidung erlassen worden ist, § 569 Abs. 1 ZPO. Sie kann aber auch bei dem zuständigen Beschwerdegericht eingelegt werden.

Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung beinhalten, dass dagegen Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde soll nach § 571 Abs. 1 ZPO begründet werden. Ein Verstoß gegen diese Begründungspflicht führt aber nicht zu besonderen prozessualen Folgen, insbesondere nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Nach § 571 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Gericht aber eine schriftliche Erklärung anordnen, die auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann.

Schließlich muss der Beschwerdeführer selbst durch die Entscheidung des Gerichts oder seines Vorsitzenden beschwert sein. Das ist dann der Fall, wenn die ergangene Entscheidung von seinem gestellten Antrag abweicht. Weitere Beteiligte sind nur dann beschwert, wenn sie durch die Entscheidung in ihrer Rechtsstellung, die ihre Beteiligung begründet hat, in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden.

Nach § 567 Abs. 2 ZPO sind Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR (bis zum 30.6.2004 50 EUR bzw. 100 EUR) überschreitet. Im Übrigen kommt es auf einen bestimmten Beschwerdewert nicht an. Hinzuweisen ist auf die Besonderheiten bei der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO. Dagegen ist die Beschwerde unter Berücksichtigung der o.g. Beschwerdewerte nur dann statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache einen Betrag von 600 EUR nicht übersteigt, § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bzw. § 64 Abs. 2b ArbGG.

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