Der Begriff der Kinder ist umfangreicher. Neben den leiblichen Kindern kommen als Sonderrechtsnachfolger nach der Vorschrift des § 56 Abs. 3 SGB I auch Stiefkinder und Enkel sowie Geschwister des Berechtigten, die in dessen gemeinsamen Haushalt aufgenommen sind, und auch Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind) in Betracht.

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