Laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten stehen nacheinander

  • dem Ehegatten,
  • dem Lebenspartner,
  • den Kindern,
  • den Eltern,
  • dem Haushaltsführer

zu, wenn diese mit dem Berechtigten zurzeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer der oben genannten Gruppen stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.[1]

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